§ 61 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Bestattungsanlagen,Soll die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder von einer Gemeinde noch von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen erhaltenUrnenstätte durch einen anderen Rechtsträger verwendet werden, dürfen weiterhin vom bisherigen Rechtsträger erhalten werdenbedarf es einer Genehmigung des Bürgermeisters. Auf solche Anlagen findenFür die Bestimmungen dieses Gesetzes über konfessionelle Bestattungsanlagen sinngemäß Anwendung.

(2) Für Gemeinden, in deren Gebiet im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein Friedhof erhalten wird,Genehmigung gilt die Bestimmung des § 28 Abs. 2 § 59vorläufig nicht. Sie tritt jedoch in Kraft, sobald die Zahl der in der Gemeinde zu bestattenden Leichen so groß ist, dass mit den zu erwartenden Friedhofsgebühren voraussichtlich die Erfordernisse für die Erhaltung eines Friedhofes gedeckt werden können oder die bisher benützten Friedhöfe zur Aufnahme von Leichen aus einer solchen Gemeinde nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Landesregierung hat das Zutreffen dieser Voraussetzung durch Verordnung festzustellen.

(3) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsanlagen sind binnen zwei Jahren vom Bürgermeister unter Beiziehung des Amtsarztes einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen. Die Bestimmungen der §§ 36 Abs. 2 bzw. 57 Abs. 2 und 3 finden, falls ein vorschriftswidriger Zustand festgestellt wird, sinngemäß Anwendung.

(4) Fehlt in einem Friedhof ein Raum nach § 29 Abs. 3, so ist ein solcher binnen acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten.

(5) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für jeden Friedhof eine dem § 31 bzw. 55 entsprechende Friedhofsordnung zu erlassen.

(6) Bestehende Benützungsrechte an Grabstätten in Friedhöfen von Gemeinden sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an Benützungsrechte im Sinne des § 38 und bleiben für den Zeitraum, für den sie eingeräumt wurden, aufrecht. Auf unbegrenzte Zeit eingeräumte Benützungsrechte erlöschen, soferne sie nicht nach § 38 Abs. 3 verlängert werden, binnen 30 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(7) Wird ein konfessioneller Friedhof von der Gemeinde zur Erhaltung übernommen, so finden die Bestimmungen des Abs. 6 ab dem Zeitpunkt der Übernahme sinngemäß Anwendung.

(8) Wird eine gemeindliche Bestattungsanlage von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer Einrichtung derselben zur Erhaltung übernommen, so finden die Bestimmungen der §§ 52 bis 57 ab dem Zeitpunkt der Übernahme sinngemäß Anwendung. Nach den Bestimmungen der §§ 38 und 39 zugewiesene Benützungsrechte bleiben für den Zeitraum, für den sie verliehen worden sind, als privatrechtliche Benützungsrechte aufrecht.

(9) Der § 37a Abs. 1 und 2 ist auch auf vor der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 41/1996, verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.08.1996 bis 13.08.2009

(1) Bestattungsanlagen,Soll die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder von einer Gemeinde noch von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen erhaltenUrnenstätte durch einen anderen Rechtsträger verwendet werden, dürfen weiterhin vom bisherigen Rechtsträger erhalten werdenbedarf es einer Genehmigung des Bürgermeisters. Auf solche Anlagen findenFür die Bestimmungen dieses Gesetzes über konfessionelle Bestattungsanlagen sinngemäß Anwendung.

(2) Für Gemeinden, in deren Gebiet im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein Friedhof erhalten wird,Genehmigung gilt die Bestimmung des § 28 Abs. 2 § 59vorläufig nicht. Sie tritt jedoch in Kraft, sobald die Zahl der in der Gemeinde zu bestattenden Leichen so groß ist, dass mit den zu erwartenden Friedhofsgebühren voraussichtlich die Erfordernisse für die Erhaltung eines Friedhofes gedeckt werden können oder die bisher benützten Friedhöfe zur Aufnahme von Leichen aus einer solchen Gemeinde nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Landesregierung hat das Zutreffen dieser Voraussetzung durch Verordnung festzustellen.

(3) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsanlagen sind binnen zwei Jahren vom Bürgermeister unter Beiziehung des Amtsarztes einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen. Die Bestimmungen der §§ 36 Abs. 2 bzw. 57 Abs. 2 und 3 finden, falls ein vorschriftswidriger Zustand festgestellt wird, sinngemäß Anwendung.

(4) Fehlt in einem Friedhof ein Raum nach § 29 Abs. 3, so ist ein solcher binnen acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten.

(5) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für jeden Friedhof eine dem § 31 bzw. 55 entsprechende Friedhofsordnung zu erlassen.

(6) Bestehende Benützungsrechte an Grabstätten in Friedhöfen von Gemeinden sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an Benützungsrechte im Sinne des § 38 und bleiben für den Zeitraum, für den sie eingeräumt wurden, aufrecht. Auf unbegrenzte Zeit eingeräumte Benützungsrechte erlöschen, soferne sie nicht nach § 38 Abs. 3 verlängert werden, binnen 30 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(7) Wird ein konfessioneller Friedhof von der Gemeinde zur Erhaltung übernommen, so finden die Bestimmungen des Abs. 6 ab dem Zeitpunkt der Übernahme sinngemäß Anwendung.

(8) Wird eine gemeindliche Bestattungsanlage von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer Einrichtung derselben zur Erhaltung übernommen, so finden die Bestimmungen der §§ 52 bis 57 ab dem Zeitpunkt der Übernahme sinngemäß Anwendung. Nach den Bestimmungen der §§ 38 und 39 zugewiesene Benützungsrechte bleiben für den Zeitraum, für den sie verliehen worden sind, als privatrechtliche Benützungsrechte aufrecht.

(9) Der § 37a Abs. 1 und 2 ist auch auf vor der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 41/1996, verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996LGBl.Nr. 43/2009

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