§ 1 K-LMFG (weggefallen)

Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz - K-LMFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer für den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung mit dem Standort in Kärnten Gebühren nach § 3 § 1 K-LMFGdes Rundfunkgebührengesetzes, zu entrichten hat, hat an das Land einen Förderbeitrag für den Musikschulaufwand - im Folgenden kurz “Förderbeitrag” genannt - zu leisten seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Als Standort im Sinne von Abs. 1 ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit sowie ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck zu verstehen, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder betriebsbereit gehalten wird.

(3) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2023
(1) Wer für den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung mit dem Standort in Kärnten Gebühren nach § 3 § 1 K-LMFGdes Rundfunkgebührengesetzes, zu entrichten hat, hat an das Land einen Förderbeitrag für den Musikschulaufwand - im Folgenden kurz “Förderbeitrag” genannt - zu leisten seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Als Standort im Sinne von Abs. 1 ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit sowie ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck zu verstehen, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder betriebsbereit gehalten wird.

(3) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

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