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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als Standort im Sinne von Abs. 1 ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit sowie ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck zu verstehen, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder betriebsbereit gehalten wird.
(3) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(2) Als Standort im Sinne von Abs. 1 ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit sowie ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck zu verstehen, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder betriebsbereit gehalten wird.
(3) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.