§ 2 K-LMFG (weggefallen)

Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz - K-LMFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 2 K-LMFG

Höhe des Förderbeitrages

(1) Der Förderbeitrag beträgt für eine Radio-Empfangseinrichtung 1,25 Euro und für eine Fernseh-Empfangseinrichtung 3,45 Euro für jeden Monat seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe des im Abs 1 festgelegten Förderbeitrages durch Verordnung den sich bei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung ergebenden Änderungen im Musikschulaufwand des Landes anzupassen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2023
§ 2 K-LMFG

Höhe des Förderbeitrages

(1) Der Förderbeitrag beträgt für eine Radio-Empfangseinrichtung 1,25 Euro und für eine Fernseh-Empfangseinrichtung 3,45 Euro für jeden Monat seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe des im Abs 1 festgelegten Förderbeitrages durch Verordnung den sich bei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung ergebenden Änderungen im Musikschulaufwand des Landes anzupassen.

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