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Höhe des Förderbeitrages
(1) Der Förderbeitrag beträgt für eine Radio-Empfangseinrichtung 1,25 Euro und für eine Fernseh-Empfangseinrichtung 3,45 Euro für jeden Monat seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe des im Abs 1 festgelegten Förderbeitrages durch Verordnung den sich bei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung ergebenden Änderungen im Musikschulaufwand des Landes anzupassen.
Höhe des Förderbeitrages
(1) Der Förderbeitrag beträgt für eine Radio-Empfangseinrichtung 1,25 Euro und für eine Fernseh-Empfangseinrichtung 3,45 Euro für jeden Monat seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe des im Abs 1 festgelegten Förderbeitrages durch Verordnung den sich bei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung ergebenden Änderungen im Musikschulaufwand des Landes anzupassen.