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(2) Die Gesellschaft hat den Ertrag des Förderbeitrages nach Abzug der Vergütung (Abs. 3) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen des Landes zu detaillieren.
(3) Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des Ertrages des Förderbeitrages. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag der Gesellschaft bei sachlich begründeter Notwendigkeit, die Vergütung durch Verordnung höchstens um 0,75 Prozent zu erhöhen. In diesem Betrag ist eine allfällige Umsatzsteuer enthalten. Dieser Betrag kann von der Gesellschaft einbehalten werden.
(4) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen. Sie kann mit dem Rundfunkteilnehmer Vereinbarungen über die Fälligkeiten oder die Form der Entrichtung des Förderungsbeitrages treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
(5) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.
(6) Auf das Verfahren zur Einhebung des Förderbeitrages ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 Prozent des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(7) Ist die Einbringung des rückständigen Förderbeitrages auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rundfunkteilnehmers oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
(8) Auf Grund eines mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Gebührenbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(2) Die Gesellschaft hat den Ertrag des Förderbeitrages nach Abzug der Vergütung (Abs. 3) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen des Landes zu detaillieren.
(3) Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des Ertrages des Förderbeitrages. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag der Gesellschaft bei sachlich begründeter Notwendigkeit, die Vergütung durch Verordnung höchstens um 0,75 Prozent zu erhöhen. In diesem Betrag ist eine allfällige Umsatzsteuer enthalten. Dieser Betrag kann von der Gesellschaft einbehalten werden.
(4) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen. Sie kann mit dem Rundfunkteilnehmer Vereinbarungen über die Fälligkeiten oder die Form der Entrichtung des Förderungsbeitrages treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
(5) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.
(6) Auf das Verfahren zur Einhebung des Förderbeitrages ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 Prozent des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(7) Ist die Einbringung des rückständigen Förderbeitrages auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rundfunkteilnehmers oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
(8) Auf Grund eines mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Gebührenbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.