§ 4 K-LMFG (weggefallen)

Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz - K-LMFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 4 K-LMFG

Fälligkeit

(1) Der Förderbeitrag ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Der Förderbeitrag ist erstmals am 1. des Monats, mit welchem die Leistungspflicht beginnt, und danach jeweils an jedem 1. des Kalendermonats, mit welchem der Vorauszahlungszeitraum von mindestens zwei Monaten beginnt, fällig.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2023
§ 4 K-LMFG

Fälligkeit

(1) Der Förderbeitrag ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Der Förderbeitrag ist erstmals am 1. des Monats, mit welchem die Leistungspflicht beginnt, und danach jeweils an jedem 1. des Kalendermonats, mit welchem der Vorauszahlungszeitraum von mindestens zwei Monaten beginnt, fällig.

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