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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Fälligkeit
(1) Der Förderbeitrag ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Der Förderbeitrag ist erstmals am 1. des Monats, mit welchem die Leistungspflicht beginnt, und danach jeweils an jedem 1. des Kalendermonats, mit welchem der Vorauszahlungszeitraum von mindestens zwei Monaten beginnt, fällig.
Fälligkeit
(1) Der Förderbeitrag ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Der Förderbeitrag ist erstmals am 1. des Monats, mit welchem die Leistungspflicht beginnt, und danach jeweils an jedem 1. des Kalendermonats, mit welchem der Vorauszahlungszeitraum von mindestens zwei Monaten beginnt, fällig.