§ 5 K-LMFG (weggefallen)

Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz - K-LMFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 5 K-LMFG

Aufsicht des Landes

(1) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden seit 31.12.2023 weggefallen. Sie haben der Landesregierung im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Auskünfte zu erteilen und über Verlangen die zur Kontrolle der Förderbeitragserhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Zwecke der Kontrolle der Einhebung des Förderbeitrages kann die Landesregierung bei der Gesellschaft Nachschau halten und hiebei alle erforderlichen Umstände erheben; sie kann hiefür Landesbedienstete entsenden, die sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage einschlägig maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2023
§ 5 K-LMFG

Aufsicht des Landes

(1) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden seit 31.12.2023 weggefallen. Sie haben der Landesregierung im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Auskünfte zu erteilen und über Verlangen die zur Kontrolle der Förderbeitragserhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Zwecke der Kontrolle der Einhebung des Förderbeitrages kann die Landesregierung bei der Gesellschaft Nachschau halten und hiebei alle erforderlichen Umstände erheben; sie kann hiefür Landesbedienstete entsenden, die sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage einschlägig maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.

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