§ 6 K-LMFG (weggefallen)

Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz - K-LMFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 6 K-LMFG

Zweckwidmung

Der Ertrag des Förderbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 3 Abs 3, für den Musikschulaufwand im Lande zu verwenden seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2023
§ 6 K-LMFG

Zweckwidmung

Der Ertrag des Förderbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 3 Abs 3, für den Musikschulaufwand im Lande zu verwenden seit 31.12.2023 weggefallen.

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