§ 114 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1.

200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;

2.

240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen)

a)

bei einem Dienstalter von 25 Jahren;

b)

für den Bediensteten, der das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(1a) Der Erholungsurlaub der pädagogischen Fachkräfte umfasst

1.

den jeweiligen Erholungsurlaub nach Abs. 1, der nach Möglichkeit während der Hauptferien (§ 8 Abs. 2 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz) und

2.

80 Stunden, die unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse nach Möglichkeit während der Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien zu verbrauchen sind.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

( 2) Ergeben sich bei der Umrechnung Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) In den ersten sechs Kalendermonaten des Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 113 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Das Ausmaß des gesamten Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ist zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und anschließend nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäftigungsausmaßen entsprechend desselben zu aliquotieren. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 4 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten,

1.

eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder

2.

einer Außerdienststellung nach den §§ 155, 157 oder 159 oder

3.

einer gänzlichen Dienstfreistellung oder

4.

einer Suspendierung oder

5.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs oder der Karenz, der Außerdienststellung, der Dienstfreistellung, der Suspendierung bzw. der ungerechtfertigten Abwesenheit verkürzten Kalenderjahr entspricht. Wenn jedoch die Suspendierung aufgehoben wird und das Disziplinarverfahren nicht zum Ausspruch einer Disziplinarstrafe führt, gebührt der Erholungsurlaub rückwirkend im ungekürzten Ausmaß. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5a) Dem Beamten (Der Beamtin) gebührt für das Kalenderjahr, in dem er (sie) aus dem aktiven Dienststand ausscheidet, ein Erholungsurlaub in dem Ausmaß, das der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.

(7) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016)

  1. a)

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.08.2021 bis 28.02.2023

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1.

200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;

2.

240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen)

a)

bei einem Dienstalter von 25 Jahren;

b)

für den Bediensteten, der das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(1a) Der Erholungsurlaub der pädagogischen Fachkräfte umfasst

1.

den jeweiligen Erholungsurlaub nach Abs. 1, der nach Möglichkeit während der Hauptferien (§ 8 Abs. 2 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz) und

2.

80 Stunden, die unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse nach Möglichkeit während der Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien zu verbrauchen sind.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

( 2) Ergeben sich bei der Umrechnung Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) In den ersten sechs Kalendermonaten des Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 113 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Das Ausmaß des gesamten Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ist zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und anschließend nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäftigungsausmaßen entsprechend desselben zu aliquotieren. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 4 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten,

1.

eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder

2.

einer Außerdienststellung nach den §§ 155, 157 oder 159 oder

3.

einer gänzlichen Dienstfreistellung oder

4.

einer Suspendierung oder

5.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs oder der Karenz, der Außerdienststellung, der Dienstfreistellung, der Suspendierung bzw. der ungerechtfertigten Abwesenheit verkürzten Kalenderjahr entspricht. Wenn jedoch die Suspendierung aufgehoben wird und das Disziplinarverfahren nicht zum Ausspruch einer Disziplinarstrafe führt, gebührt der Erholungsurlaub rückwirkend im ungekürzten Ausmaß. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5a) Dem Beamten (Der Beamtin) gebührt für das Kalenderjahr, in dem er (sie) aus dem aktiven Dienststand ausscheidet, ein Erholungsurlaub in dem Ausmaß, das der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.

(7) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016)

  1. a)

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