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Fanggeräte
(zu § 68 Abs 6)
(1) Fanggeräte, die unversehrt fangen, sind die Kasten- und Wippfallen für Raubwild, der Norwegische Krähenfang, die Eichelhäherfalle und der lebendfangende Habichtskorb.
(2) Fanggeräte, die das gefangene Raubwild sofort töten, sind:
die Prügel-, Scheren-, Conibearfalle und die ConibearfalleAbzugeisen.
(3) Der Fang wird bewirkt:
a) | bei Kasten- und Wippfallen sowie bei der Eichelhäherfalle durch Berühren eines Auslösemechanismus (Stellholz, Wippbrett), der die Falle schließt; | |||||||||
b) | beim Norwegischen Krähenfang und dem lebendfangenden Habichtskorb durch eine Einschlupföffnung, die kein Entweichen ermöglicht; | |||||||||
c) | bei Prügel- und Scherenfallen nach Berühren eines Auslösemechanismus (Stell-, Trittholz) durch das Herabfallen eines zur sofortigen Tötung ausreichenden Gewichtes; | |||||||||
d) | bei der Conibearfalle und den Abzugeisen durch zwei ineinander drehende Bügel. |
(4) Alle Fanggeräte, mit Ausnahme der Abzugeisen, müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden. Ist dies nicht möglich, ist das Fanggerät zu sichern. In dem zum Lebendfang von Krähen, Elstern und Eichelhähern bestimmten Fanggeräten ist stets ausreichend frisches Wasser bereitzuhalten.
(5) Die Verwendung des lebendfangenden Habichtskorbes, des Norwegischen Krähenfanges und der Eichelhäherfalle ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Schonzeit für den Habicht, die Aaskrähe und den Eichelhäher aufgehoben oder verkürzt (§ 51 Abs. 4 und Abs. 4a Kärntner Jagdgesetz 2000) oder außer Wirksamkeit gesetzt wurde (§ 51 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000), Ausnahmen von den Schonvorschriften gestattet (§ 52 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), Einzelstücke mit Bescheid zum Fang freigegeben wurden (§ 52 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) oder dem Jagdausübungsberechtigten eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminderung des Wildes aufgetragen wurde (§ 72 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000). Der Bügeldurchmesser des Habichtskorbes muss mindestens 95 cm betragen. Gefangene Habichte sind unverzüglich einem zur Haltung von Taggreifvögeln Berechtigten zu übergeben.
(6) Fangeisen dürfen in der Nähe von Straßen und Wegen sowie an Orten, die von Menschen und Nutztieren, einschließlich der Haustiere, aufgesucht werden, nicht aufgestellt werden.
(7) Der Köder muss so verblendet (abgedeckt) werden, dass er nicht sichtbar ist.
Fanggeräte
(zu § 68 Abs 6)
(1) Fanggeräte, die unversehrt fangen, sind die Kasten- und Wippfallen für Raubwild, der Norwegische Krähenfang, die Eichelhäherfalle und der lebendfangende Habichtskorb.
(2) Fanggeräte, die das gefangene Raubwild sofort töten, sind:
die Prügel-, Scheren-, Conibearfalle und die ConibearfalleAbzugeisen.
(3) Der Fang wird bewirkt:
a) | bei Kasten- und Wippfallen sowie bei der Eichelhäherfalle durch Berühren eines Auslösemechanismus (Stellholz, Wippbrett), der die Falle schließt; | |||||||||
b) | beim Norwegischen Krähenfang und dem lebendfangenden Habichtskorb durch eine Einschlupföffnung, die kein Entweichen ermöglicht; | |||||||||
c) | bei Prügel- und Scherenfallen nach Berühren eines Auslösemechanismus (Stell-, Trittholz) durch das Herabfallen eines zur sofortigen Tötung ausreichenden Gewichtes; | |||||||||
d) | bei der Conibearfalle und den Abzugeisen durch zwei ineinander drehende Bügel. |
(4) Alle Fanggeräte, mit Ausnahme der Abzugeisen, müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden. Ist dies nicht möglich, ist das Fanggerät zu sichern. In dem zum Lebendfang von Krähen, Elstern und Eichelhähern bestimmten Fanggeräten ist stets ausreichend frisches Wasser bereitzuhalten.
(5) Die Verwendung des lebendfangenden Habichtskorbes, des Norwegischen Krähenfanges und der Eichelhäherfalle ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Schonzeit für den Habicht, die Aaskrähe und den Eichelhäher aufgehoben oder verkürzt (§ 51 Abs. 4 und Abs. 4a Kärntner Jagdgesetz 2000) oder außer Wirksamkeit gesetzt wurde (§ 51 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000), Ausnahmen von den Schonvorschriften gestattet (§ 52 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), Einzelstücke mit Bescheid zum Fang freigegeben wurden (§ 52 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) oder dem Jagdausübungsberechtigten eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminderung des Wildes aufgetragen wurde (§ 72 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000). Der Bügeldurchmesser des Habichtskorbes muss mindestens 95 cm betragen. Gefangene Habichte sind unverzüglich einem zur Haltung von Taggreifvögeln Berechtigten zu übergeben.
(6) Fangeisen dürfen in der Nähe von Straßen und Wegen sowie an Orten, die von Menschen und Nutztieren, einschließlich der Haustiere, aufgesucht werden, nicht aufgestellt werden.
(7) Der Köder muss so verblendet (abgedeckt) werden, dass er nicht sichtbar ist.