§ 3 K-S

Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Aufgabe des Fonds ist die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten), ausgenommen Schülerheime, für

a)

Volksschulen und Sonderschulen, die ohne ein angeschlossenes Schülerheim geführt werden können,

b)

Mittelschulen und Polytechnische Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter ein Schulgemeindeverband oder eine Stadt mit eigenem Statut ist,

c)

Berufsschulen und

d)

Musikschulen.

(2) Die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Schulerhalter die Kosten der Bereitstellung und Sanierung tatsächlich zu tragen haben.

(3) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1, die der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen dienen, insbesondere umfassende energetische Sanierungen, den Einsatz ökologisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen sowie innovativer klimarelevanter Systeme und die Nutzung erneuerbarer Energieträger, vorrangig zu fördern. Auf Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, insbesondere auf die Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2017, ist Bedacht zu nehmen.

(4) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1 lit. d vorrangig zu fördern, sofern zwischen der Musikschule und einer Schule nach Abs. 1 lit. a bis c ein baulicher Zusammenhang besteht.

(5) Der Fonds darf den Umbau und die Sanierung von Schulgebäuden nach Abs. 1 lit a und b auch für die Unterbringung von Einrichtungen der Kinderbetreuung (Kindergärten, Horte, Kinderkrippen oder Kindertagesstätten) fördern, sofern der Weiterbestand der Schulen aufgrund der voraussichtlichen Schülerzahlen mittelfristig gesichert erscheint.

(6) Der Fonds darf aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit dem Land Kärnten oder mit Förderungseinrichtungen des Landes, bestimmte Förderungen im Sinne des Abs. 1 für diese Rechtsträger abwickeln. Derartige Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern als dem Land Kärnten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie dürfen ein von § 5 Abs. 2 abweichendes Höchstausmaß der Förderung vorsehen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 16.02.2022 bis 28.02.2023
(1) Aufgabe des Fonds ist die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten), ausgenommen Schülerheime, für

a)

Volksschulen und Sonderschulen, die ohne ein angeschlossenes Schülerheim geführt werden können,

b)

Mittelschulen und Polytechnische Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter ein Schulgemeindeverband oder eine Stadt mit eigenem Statut ist,

c)

Berufsschulen und

d)

Musikschulen.

(2) Die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Schulerhalter die Kosten der Bereitstellung und Sanierung tatsächlich zu tragen haben.

(3) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1, die der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen dienen, insbesondere umfassende energetische Sanierungen, den Einsatz ökologisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen sowie innovativer klimarelevanter Systeme und die Nutzung erneuerbarer Energieträger, vorrangig zu fördern. Auf Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, insbesondere auf die Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2017, ist Bedacht zu nehmen.

(4) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1 lit. d vorrangig zu fördern, sofern zwischen der Musikschule und einer Schule nach Abs. 1 lit. a bis c ein baulicher Zusammenhang besteht.

(5) Der Fonds darf den Umbau und die Sanierung von Schulgebäuden nach Abs. 1 lit a und b auch für die Unterbringung von Einrichtungen der Kinderbetreuung (Kindergärten, Horte, Kinderkrippen oder Kindertagesstätten) fördern, sofern der Weiterbestand der Schulen aufgrund der voraussichtlichen Schülerzahlen mittelfristig gesichert erscheint.

(6) Der Fonds darf aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit dem Land Kärnten oder mit Förderungseinrichtungen des Landes, bestimmte Förderungen im Sinne des Abs. 1 für diese Rechtsträger abwickeln. Derartige Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern als dem Land Kärnten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie dürfen ein von § 5 Abs. 2 abweichendes Höchstausmaß der Förderung vorsehen.

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