§ 5 K-S

Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Grundsätze der Förderung

§ 5

Arten und Höhe der Förderung

(1) Die Förderung darf erfolgen durch:

a)

die Gewährung von rückzahlbaren oder von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen oder Annuitätenzuschüssen für vom Förderungswerber aufzunehmende Kredite und Darlehen;

b)

die Gewährung von verlorenen Zuschüssen zu den Kosten der Bereitstellung oder Sa-nierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten);

c)

Beratung.

(2) Das zulässige Höchstausmaß der Förderungen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis c beträgt 75 Prozent der Kosten, die die gesetzlichen Schulerhalter bei Erfüllung der Mindestanforderungen nach den §§ 49f des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung, tatsächlich zu tragen haben. Das zulässige Höchstausmaß der Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. d beträgt 75 Prozent der Kosten, die die Schulerhalter tatsächlich zu tragen haben.

(3) Die Gewährung von verlorenen Zuschüssen nach Abs. 1 lit. b kann entweder einmalig oder in höchstens 25 Jahresteilbeträgen erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Schulerhalter kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2009 bis 28.02.2023
2. Abschnitt

Grundsätze der Förderung

§ 5

Arten und Höhe der Förderung

(1) Die Förderung darf erfolgen durch:

a)

die Gewährung von rückzahlbaren oder von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen oder Annuitätenzuschüssen für vom Förderungswerber aufzunehmende Kredite und Darlehen;

b)

die Gewährung von verlorenen Zuschüssen zu den Kosten der Bereitstellung oder Sa-nierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten);

c)

Beratung.

(2) Das zulässige Höchstausmaß der Förderungen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis c beträgt 75 Prozent der Kosten, die die gesetzlichen Schulerhalter bei Erfüllung der Mindestanforderungen nach den §§ 49f des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung, tatsächlich zu tragen haben. Das zulässige Höchstausmaß der Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. d beträgt 75 Prozent der Kosten, die die Schulerhalter tatsächlich zu tragen haben.

(3) Die Gewährung von verlorenen Zuschüssen nach Abs. 1 lit. b kann entweder einmalig oder in höchstens 25 Jahresteilbeträgen erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Schulerhalter kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

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