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Grundsätze der Förderung
Arten und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung darf erfolgen durch:
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(2) Das zulässige Höchstausmaß der Förderungen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis c beträgt 75 Prozent der Kosten, die die gesetzlichen Schulerhalter bei Erfüllung der Mindestanforderungen nach den §§ 49f des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung, tatsächlich zu tragen haben. Das zulässige Höchstausmaß der Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. d beträgt 75 Prozent der Kosten, die die Schulerhalter tatsächlich zu tragen haben.
(3) Die Gewährung von verlorenen Zuschüssen nach Abs. 1 lit. b kann entweder einmalig oder in höchstens 25 Jahresteilbeträgen erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Schulerhalter kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
Grundsätze der Förderung
Arten und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung darf erfolgen durch:
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(2) Das zulässige Höchstausmaß der Förderungen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis c beträgt 75 Prozent der Kosten, die die gesetzlichen Schulerhalter bei Erfüllung der Mindestanforderungen nach den §§ 49f des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung, tatsächlich zu tragen haben. Das zulässige Höchstausmaß der Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. d beträgt 75 Prozent der Kosten, die die Schulerhalter tatsächlich zu tragen haben.
(3) Die Gewährung von verlorenen Zuschüssen nach Abs. 1 lit. b kann entweder einmalig oder in höchstens 25 Jahresteilbeträgen erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Schulerhalter kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.