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Förderungsrichtlinien
(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 6) unter Bedachtnahme auf die Aufgabe des Fonds (§ 3) Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
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(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
Förderungsrichtlinien
(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 6) unter Bedachtnahme auf die Aufgabe des Fonds (§ 3) Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
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(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.