§ 15 K-S

Kärntner Schulbaufondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
§ 15

Gebarung mit Fondsmitteln

(1) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.

(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie je-derzeit verfügt werden kann.

(3) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

(4) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 15. April des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den durch einen Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung geneh-migten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Ge-schäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Im Voranschlag sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Fonds nach einheitlichen Gesichtspunkten übersichtlich zu gliedern; die Personalausgaben sind von den Sachausgaben getrennt auszuweisen. Für jeden Förderungsbereich nach § 3 Abs. 1 lit. a bis d ist im Voranschlag ein Einzelkonto einzurichten. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

(5) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluss, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium grundsätzlich nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei auf die Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 Bedacht zu nehmen ist.

(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Förderungen und Finanzierungen nach diesem Gesetz und ihre Auswirkungen hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2009 bis 28.02.2023
§ 15

Gebarung mit Fondsmitteln

(1) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.

(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie je-derzeit verfügt werden kann.

(3) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

(4) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 15. April des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den durch einen Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung geneh-migten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Ge-schäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Im Voranschlag sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Fonds nach einheitlichen Gesichtspunkten übersichtlich zu gliedern; die Personalausgaben sind von den Sachausgaben getrennt auszuweisen. Für jeden Förderungsbereich nach § 3 Abs. 1 lit. a bis d ist im Voranschlag ein Einzelkonto einzurichten. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

(5) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluss, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium grundsätzlich nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei auf die Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 Bedacht zu nehmen ist.

(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Förderungen und Finanzierungen nach diesem Gesetz und ihre Auswirkungen hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten