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(2) In der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Sofern dadurch die Beeinträchtigung von Grundstücken verringert und das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert wird, hat in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung durch die Vorschreibung von Änderungen oder Ergänzungen der geplanten Leitungsanlage oder von sonstigen Auflagen eine Abstimmung mit den durch die Leitungsanlage berührten privaten Interessen zu erfolgen, es sei denn, dass der betroffene Grundeigentümer der Inanspruchnahme seines Grundstückes bereits schriftlich zugestimmt hat.
(3) Die zur Wahrung der im Abs. 2 angeführten Interessen zuständigen Behörden, sonstigen Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören. Soweit dieses Anhörungsrecht der Gemeinde zukommt, ist es eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungsbereiches.
(4) Das Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist, sofern das Vorhaben auch einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bedarf, nach Möglichkeit mit diesem Verfahren zu verbinden.
(5) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, dass die Leitungsanlage erst auf Grund einer besonderen Bewilligung in Betrieb genommen werden darf (Betriebsbewilligung), wenn die Einhaltung von Auflagen aus Sicherheitsgründen einer Überprüfung bedarf. Sie ist nach Einlangen der Anzeige der Betriebsfertigstellung (§ 9 Abs. 1) zu erteilen, wenn die Überprüfung ergibt, dass diesen Auflagen entsprochen worden ist.
(6) Sind dem vollständigen Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Erdkabelleitung bis 45.000 Volt sämtliche erforderlichen Zustimmungserklärungen nach § 6 Abs. 2 lit. h angeschlossen, ist ein Verfahren nach den Abs. 1 bis 5 nicht durchzuführen. Diesfalls gilt die Bewilligung von Gesetzes wegen als erteilt. Die Behörde hat den Eintritt dieser Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller, den betroffenen Grundeigentümern und den Eigentümern der von der Erdkabelleitung berührten fremden Anlagen schriftlich zu bestätigen.
(7) Die sich aus der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage über. Der Rechtsübergang ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 15/2022
(2) In der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Sofern dadurch die Beeinträchtigung von Grundstücken verringert und das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert wird, hat in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung durch die Vorschreibung von Änderungen oder Ergänzungen der geplanten Leitungsanlage oder von sonstigen Auflagen eine Abstimmung mit den durch die Leitungsanlage berührten privaten Interessen zu erfolgen, es sei denn, dass der betroffene Grundeigentümer der Inanspruchnahme seines Grundstückes bereits schriftlich zugestimmt hat.
(3) Die zur Wahrung der im Abs. 2 angeführten Interessen zuständigen Behörden, sonstigen Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören. Soweit dieses Anhörungsrecht der Gemeinde zukommt, ist es eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungsbereiches.
(4) Das Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist, sofern das Vorhaben auch einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bedarf, nach Möglichkeit mit diesem Verfahren zu verbinden.
(5) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, dass die Leitungsanlage erst auf Grund einer besonderen Bewilligung in Betrieb genommen werden darf (Betriebsbewilligung), wenn die Einhaltung von Auflagen aus Sicherheitsgründen einer Überprüfung bedarf. Sie ist nach Einlangen der Anzeige der Betriebsfertigstellung (§ 9 Abs. 1) zu erteilen, wenn die Überprüfung ergibt, dass diesen Auflagen entsprochen worden ist.
(6) Sind dem vollständigen Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Erdkabelleitung bis 45.000 Volt sämtliche erforderlichen Zustimmungserklärungen nach § 6 Abs. 2 lit. h angeschlossen, ist ein Verfahren nach den Abs. 1 bis 5 nicht durchzuführen. Diesfalls gilt die Bewilligung von Gesetzes wegen als erteilt. Die Behörde hat den Eintritt dieser Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller, den betroffenen Grundeigentümern und den Eigentümern der von der Erdkabelleitung berührten fremden Anlagen schriftlich zu bestätigen.
(7) Die sich aus der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage über. Der Rechtsübergang ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 15/2022