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(1) Dieses Gesetz regelt die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zugang zu einem Beruf oder zu dessen Ausübung berechtigen, für den Zweck des Zugangs zu oder der Ausübung einer in Kärnten landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, einschließlich deren Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
(1a) Dieses Gesetz regelt auch den teilweisen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie – ungeachtet des Herkunftsmitgliedstaates – die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierter Berufspraktika.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die als Selbständige oder Arbeitnehmer einen in Kärnten landesgesetzlich geregelten Beruf aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikation im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit ausüben wollen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Berufsqualifikationen
a) | die in einem Staat erworben wurden, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen von Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind, sowie | |||||||||
b) | die in Drittstaaten erworben wurden und die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind, | |||||||||
sinngemäß anzuwenden. |
(3) Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind hinsichtlich ihrer in einem in Abs. 2 genannten Staat erworbenen Berufsqualifikationen gleichgestellt:
a) | Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat; | |||||||||
b) | Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen haben. |
(4) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von den in Abs. 3 genannten Personen außerhalb der in Abs. 2 genannten Staaten erworbenen wurden, ist dieses Gesetz nach Maßgabe der diese Tätigkeit regelnden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz regelt die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zugang zu einem Beruf oder zu dessen Ausübung berechtigen, für den Zweck des Zugangs zu oder der Ausübung einer in Kärnten landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, einschließlich deren Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
(1a) Dieses Gesetz regelt auch den teilweisen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie – ungeachtet des Herkunftsmitgliedstaates – die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierter Berufspraktika.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die als Selbständige oder Arbeitnehmer einen in Kärnten landesgesetzlich geregelten Beruf aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikation im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit ausüben wollen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Berufsqualifikationen
a) | die in einem Staat erworben wurden, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen von Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind, sowie | |||||||||
b) | die in Drittstaaten erworben wurden und die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind, | |||||||||
sinngemäß anzuwenden. |
(3) Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind hinsichtlich ihrer in einem in Abs. 2 genannten Staat erworbenen Berufsqualifikationen gleichgestellt:
a) | Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat; | |||||||||
b) | Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen haben. |
(4) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von den in Abs. 3 genannten Personen außerhalb der in Abs. 2 genannten Staaten erworbenen wurden, ist dieses Gesetz nach Maßgabe der diese Tätigkeit regelnden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.