§ 4b K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat es Inhabern einer Berufsqualifikation zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt DatenanwendungDatenverwendung zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) für diesen Antragsteller erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.

(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind alle gemäß dem betreffenden Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zu Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.

(3) Die Behörde hat Antragsteller im Sinne des § 4a Abs. 3 gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihm gegebenenfalls gemäß § 13 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(4) Die Behörde hat in Kärnten niedergelassenen Antragstellern alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie oder den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie erforderlich sind.

(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs. 1 zu überprüfen, ob

1.

der Antragsteller in Kärnten rechtmäßig niedergelassen ist und

2.

alle in Kärnten ausgestellten notwendigen Dokumente gültig und echt sind.

In Fällen begründeter Zweifel hat die Behörde die Gültigkeit und Echtheit der Dokumente gemäß Z 2 von Amts wegen zu prüfen oder vom Antragsteller beglaubigte Kopien der Dokumente zu verlangen.

(6) Stellt der Antragsteller wiederholt Anträge gemäß Abs. 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) enthalten sind.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 18.01.2016 bis 30.11.2018

(1) Die Behörde hat es Inhabern einer Berufsqualifikation zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt DatenanwendungDatenverwendung zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) für diesen Antragsteller erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.

(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind alle gemäß dem betreffenden Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zu Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.

(3) Die Behörde hat Antragsteller im Sinne des § 4a Abs. 3 gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihm gegebenenfalls gemäß § 13 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(4) Die Behörde hat in Kärnten niedergelassenen Antragstellern alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie oder den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie erforderlich sind.

(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs. 1 zu überprüfen, ob

1.

der Antragsteller in Kärnten rechtmäßig niedergelassen ist und

2.

alle in Kärnten ausgestellten notwendigen Dokumente gültig und echt sind.

In Fällen begründeter Zweifel hat die Behörde die Gültigkeit und Echtheit der Dokumente gemäß Z 2 von Amts wegen zu prüfen oder vom Antragsteller beglaubigte Kopien der Dokumente zu verlangen.

(6) Stellt der Antragsteller wiederholt Anträge gemäß Abs. 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) enthalten sind.

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