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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Elektrizitätslandesgesetz, LGBl.Nr. 34/1933, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1937 und Nr. 48/1949, insoweit außer Kraft, als es Angelegenheiten betrifft, die in diesem Gesetz geregelt sind.
(3) Art. LXXIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Art. XXI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Elektrizitätslandesgesetz, LGBl.Nr. 34/1933, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1937 und Nr. 48/1949, insoweit außer Kraft, als es Angelegenheiten betrifft, die in diesem Gesetz geregelt sind.
(3) Art. LXXIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Art. XXI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017