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Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Antrags dem Antragsteller das Einlangen des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen, zu entscheiden.
(3) Für die elektronische Abwicklung des Verfahrens gilt § 7 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.
Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Antrags dem Antragsteller das Einlangen des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen, zu entscheiden.
(3) Für die elektronische Abwicklung des Verfahrens gilt § 7 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.