§ 12 K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2020 bis 31.12.9999
§ 12

Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Antrags dem Antragsteller das Einlangen des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 anzuwenden.

(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen, zu entscheiden.

(3) Für die elektronische Abwicklung des Verfahrens gilt § 7 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.

Stand vor dem 30.10.2020

In Kraft vom 01.03.2009 bis 30.10.2020
§ 12

Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Antrags dem Antragsteller das Einlangen des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 anzuwenden.

(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen, zu entscheiden.

(3) Für die elektronische Abwicklung des Verfahrens gilt § 7 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.

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