§ 16a K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) In den Fällen des § 4a Abs. 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) zu prüfen, und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Der Antragsteller ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis-Dienstleistung gilt für 18 Monate.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente oder nach Ablauf der einwöchigen Frist gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(3) Sollen Dienstleistungen von einem Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auch in einem anderen als dem im Antrag gemäß Abs. 1 genannten Mitgliedstaat erbracht werden, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.

(4) Wenn Dienstleistungen von einem Inhaber des Europäischen Berufsausweises über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen, ist dies der Behörde anzuzeigen.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgesehen sind.

(6) Die Behörde hat dem Aufnahmemitgliedstaat die gemäß Abs. 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.

(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 4a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2 (Europäischer Berufsausweis für die gelegentlichen Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie) gilt § 12a sinngemäß.

(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 sowie die Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 18.01.2016 bis 30.11.2018

(1) In den Fällen des § 4a Abs. 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) zu prüfen, und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Der Antragsteller ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis-Dienstleistung gilt für 18 Monate.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente oder nach Ablauf der einwöchigen Frist gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(3) Sollen Dienstleistungen von einem Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auch in einem anderen als dem im Antrag gemäß Abs. 1 genannten Mitgliedstaat erbracht werden, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.

(4) Wenn Dienstleistungen von einem Inhaber des Europäischen Berufsausweises über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen, ist dies der Behörde anzuzeigen.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgesehen sind.

(6) Die Behörde hat dem Aufnahmemitgliedstaat die gemäß Abs. 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.

(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 4a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2 (Europäischer Berufsausweis für die gelegentlichen Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie) gilt § 12a sinngemäß.

(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 sowie die Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten