§ 17 K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstleistung darf erbracht werden,

a)

wenn die Entscheidung der Behörde gemäß § 16 Abs. 3 nicht innerhalb eines Monats oder der gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz verlängerten Frist erfolgt;

b)

nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung, den Ausbildungsnachweis (§ 16 Abs. 3 Z 1) nicht zu überprüfen;

c)

wenn im Falle einer Überprüfung festgestellt wurde, dass eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne des § 16 Abs. 1

1.

nicht zu befürchten ist, nach der Zustellung dieser Entscheidung;

2.

zu befürchten ist, nach der erfolgreichen Ablegung der Eignungsprüfung gemäß § 16 Abs. 4 durch den Dienstleister.

(2) Sofern im Herkunftsmitgliedstaat eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht, ist die Dienstleistung unter Verwendung dieser Berufsbezeichnung gemäß der oder einer der Amtssprachen des Herkunftstaates zu erbringen, und zwar so, dass eine Verwechslung mit einer landesgesetzlich geregelten Berufsbezeichnung ausgeschlossen ist. Besteht im Herkunftsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis unter den Bedingungen des vorstehenden Satzes zu verwenden. In den Fällen des Abs. 1 lit. c darf die Dienstleistung unter der landesgesetzlich festgelegten Berufsbezeichnung erbracht werden. Dies gilt nicht für Fälle des § 4d.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b hat der Dienstleister den Dienstleistungsempfängern, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Informationen und personenbezogene Daten mitzuteilen:

a)

Zutreffendenfalls

1.

das öffentliche Register, in das der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat eingetragen ist, mit der Nummer der Eintragung oder anderen, der Identifikation dienenden Angaben,

2.

den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichts- oder Zulassungsbehörde im Niederlassungsmitgliedstaat,

3.

die Berufsorganisation, der der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat angehört;

b)

die verliehene Berufsbezeichnung oder den ausgestellten Ausbildungsnachweis, mit der Angabe des verleihenden oder ausstellenden Mitgliedstaates;

c)

die Umsatzsteueridentifikationsnummer im Sinne des Art. 28 Abs. 1 des Anhangs zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994;

d)

sofern dies in den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, die Einzelheiten zur Haftpflichtversicherung im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. d.

(4) In den Fällen des § 4d ist der Dienstleister verpflichtet, dem Empfänger der Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit bekanntzugeben.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 18.01.2016 bis 30.11.2018

(1) Die Dienstleistung darf erbracht werden,

a)

wenn die Entscheidung der Behörde gemäß § 16 Abs. 3 nicht innerhalb eines Monats oder der gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz verlängerten Frist erfolgt;

b)

nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung, den Ausbildungsnachweis (§ 16 Abs. 3 Z 1) nicht zu überprüfen;

c)

wenn im Falle einer Überprüfung festgestellt wurde, dass eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne des § 16 Abs. 1

1.

nicht zu befürchten ist, nach der Zustellung dieser Entscheidung;

2.

zu befürchten ist, nach der erfolgreichen Ablegung der Eignungsprüfung gemäß § 16 Abs. 4 durch den Dienstleister.

(2) Sofern im Herkunftsmitgliedstaat eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht, ist die Dienstleistung unter Verwendung dieser Berufsbezeichnung gemäß der oder einer der Amtssprachen des Herkunftstaates zu erbringen, und zwar so, dass eine Verwechslung mit einer landesgesetzlich geregelten Berufsbezeichnung ausgeschlossen ist. Besteht im Herkunftsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis unter den Bedingungen des vorstehenden Satzes zu verwenden. In den Fällen des Abs. 1 lit. c darf die Dienstleistung unter der landesgesetzlich festgelegten Berufsbezeichnung erbracht werden. Dies gilt nicht für Fälle des § 4d.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b hat der Dienstleister den Dienstleistungsempfängern, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Informationen und personenbezogene Daten mitzuteilen:

a)

Zutreffendenfalls

1.

das öffentliche Register, in das der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat eingetragen ist, mit der Nummer der Eintragung oder anderen, der Identifikation dienenden Angaben,

2.

den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichts- oder Zulassungsbehörde im Niederlassungsmitgliedstaat,

3.

die Berufsorganisation, der der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat angehört;

b)

die verliehene Berufsbezeichnung oder den ausgestellten Ausbildungsnachweis, mit der Angabe des verleihenden oder ausstellenden Mitgliedstaates;

c)

die Umsatzsteueridentifikationsnummer im Sinne des Art. 28 Abs. 1 des Anhangs zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994;

d)

sofern dies in den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, die Einzelheiten zur Haftpflichtversicherung im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. d.

(4) In den Fällen des § 4d ist der Dienstleister verpflichtet, dem Empfänger der Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit bekanntzugeben.

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