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(1) Soweit in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Regelung der betreffenden beruflichen Tätigkeit nicht anderes vorgesehen ist, ist die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Aufgaben des Koordinators im Sinne des Art. 56 Abs. 4, des Beratungszentrums gemäß Art. 57b der Berufsqualifikationen-Richtlinie sowie der Bearbeitung der Warnmeldungen gemäß § 19b in den Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und Informationen über Einzelfälle, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, bereitzustellen.
(1) Soweit in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Regelung der betreffenden beruflichen Tätigkeit nicht anderes vorgesehen ist, ist die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Aufgaben des Koordinators im Sinne des Art. 56 Abs. 4, des Beratungszentrums gemäß Art. 57b der Berufsqualifikationen-Richtlinie sowie der Bearbeitung der Warnmeldungen gemäß § 19b in den Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und Informationen über Einzelfälle, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, bereitzustellen.