§ 19b K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über einen Berufsangehörigen, dem von einer Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Gesundheitsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten. Die Landesregierung ist zuständige Behörde zur Bearbeitung der ein- und ausgehenden Warnmeldungen.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) längstens drei Tage nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die personenbezogenen Daten über die Identität des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung;

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

Eine Warnung ist auch über die Identität von Berufsangehörigen zu übermitteln, sobald gerichtlich festgestellt wurde, dass die Anerkennung einer Berufsqualifikation mittels gefälschter Berufsqualifikationsnachweise beantragt wurde. § 4c Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.

(4) Gleichzeitig mit der Warnung gemäß Abs. 2 ist auch der betreffende Berufsangehörige schriftlich über die Warnung zu unterrichten. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat oder zu erstatten hätte, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtwidrigkeit der Warnung festgestellt, hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Bringt der Berufsangehörige gegen die Warnung einen Antrag oder gegen die Entscheidung der Behörde eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein, ist die Warnung durch einen Hinweis auf den Antrag bei der Behörde oder die Beschwerde zu ergänzen.

(5) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 18.01.2016 bis 30.11.2018

(1) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über einen Berufsangehörigen, dem von einer Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Gesundheitsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten. Die Landesregierung ist zuständige Behörde zur Bearbeitung der ein- und ausgehenden Warnmeldungen.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) längstens drei Tage nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die personenbezogenen Daten über die Identität des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung;

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

Eine Warnung ist auch über die Identität von Berufsangehörigen zu übermitteln, sobald gerichtlich festgestellt wurde, dass die Anerkennung einer Berufsqualifikation mittels gefälschter Berufsqualifikationsnachweise beantragt wurde. § 4c Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.

(4) Gleichzeitig mit der Warnung gemäß Abs. 2 ist auch der betreffende Berufsangehörige schriftlich über die Warnung zu unterrichten. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat oder zu erstatten hätte, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtwidrigkeit der Warnung festgestellt, hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Bringt der Berufsangehörige gegen die Warnung einen Antrag oder gegen die Entscheidung der Behörde eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein, ist die Warnung durch einen Hinweis auf den Antrag bei der Behörde oder die Beschwerde zu ergänzen.

(5) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.

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