§ 196 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 196

Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für den verlängerten

Dienstplan

(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt für Überstunden, die

1.

nicht in Freizeit oder

2.

gemäß § 104 Abs. 2 Z. 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1.

im Fall des § 104 Abs. 2 Z. 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2.

im Fall des § 104 Abs. 2 Z. 3 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33fache Anzahl der für den (die) Bedienstete(n) gemäß § 96 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

1.

für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und

2.

für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 104 Abs. 6 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des (der) Bediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem (der) Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn der §§ 109, 13 und 13a Oö. MSchG, 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz, 15h und 15i MSchG, 23 Abs. 10 MSchG sowie 9 und 10 Väter-Karenzgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der (die) Bedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren. Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem (Oö.) MSchG oder (Oö.) VKG, mit denen der (die) Bedienstete die volle Wochendienstzeit nicht überschreitet, sind finanziell im Verhältnis 1:1 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 6 und 7 und des § 172 Abs. 1 abzugelten, sofern sie nicht in Freizeit ausgeglichen wurden. Eine Änderung des festgesetzten oder vereinbarten Beschäftigungsausmaßes tritt hierdurch nicht ein. Nach § 104 Abs. 4b allenfalls vorgesehene Zuschläge sind in Form einer Nebengebühr nach § 194 Abs. 1 abzugelten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(9) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 96 Abs. 6 gilt, gebührt für die über die 40-stündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(10) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete gleicher Funktionslaufbahnen (GD) ist zulässig und kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.

(11) Auf die Pauschalvergütung ist § 194 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 Z. 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.09.2009

§ 196

Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für den verlängerten

Dienstplan

(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt für Überstunden, die

1.

nicht in Freizeit oder

2.

gemäß § 104 Abs. 2 Z. 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1.

im Fall des § 104 Abs. 2 Z. 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2.

im Fall des § 104 Abs. 2 Z. 3 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33fache Anzahl der für den (die) Bedienstete(n) gemäß § 96 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

1.

für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und

2.

für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 104 Abs. 6 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des (der) Bediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem (der) Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn der §§ 109, 13 und 13a Oö. MSchG, 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz, 15h und 15i MSchG, 23 Abs. 10 MSchG sowie 9 und 10 Väter-Karenzgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der (die) Bedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren. Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem (Oö.) MSchG oder (Oö.) VKG, mit denen der (die) Bedienstete die volle Wochendienstzeit nicht überschreitet, sind finanziell im Verhältnis 1:1 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 6 und 7 und des § 172 Abs. 1 abzugelten, sofern sie nicht in Freizeit ausgeglichen wurden. Eine Änderung des festgesetzten oder vereinbarten Beschäftigungsausmaßes tritt hierdurch nicht ein. Nach § 104 Abs. 4b allenfalls vorgesehene Zuschläge sind in Form einer Nebengebühr nach § 194 Abs. 1 abzugelten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(9) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 96 Abs. 6 gilt, gebührt für die über die 40-stündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(10) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete gleicher Funktionslaufbahnen (GD) ist zulässig und kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.

(11) Auf die Pauschalvergütung ist § 194 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 Z. 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

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