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(2) Der Gemeinderat hat den Einsatzbereich einer Freiwilligen Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes festzulegen. Dabei ist auf die Interessen des Brandschutzes in der Gemeinde Bedacht zu nehmen.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren werden mit ihrer Eintragung in das Feuerwehrbuch Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes;in dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt den Freiwilligen Feuerwehren Rechtspersönlichkeit zu.
(4) Jede Freiwillige Feuerwehr ist berechtigt, selbstständig eine Kameradschaftskasse zu führen. In dem Umfang, der zur Wahrung der für die Kassaführung notwendigen Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt den Freiwilligen Feuerwehren Rechtspersönlichkeit zu.
(2) Der Gemeinderat hat den Einsatzbereich einer Freiwilligen Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes festzulegen. Dabei ist auf die Interessen des Brandschutzes in der Gemeinde Bedacht zu nehmen.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren werden mit ihrer Eintragung in das Feuerwehrbuch Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes;in dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt den Freiwilligen Feuerwehren Rechtspersönlichkeit zu.
(4) Jede Freiwillige Feuerwehr ist berechtigt, selbstständig eine Kameradschaftskasse zu führen. In dem Umfang, der zur Wahrung der für die Kassaführung notwendigen Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt den Freiwilligen Feuerwehren Rechtspersönlichkeit zu.