§ 6 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 6 K-FWG

Organe der Feuerwehr im Gemeindebereich

(1) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Ortsfeuerwehrkommandant, sein Stellvertreter und der Ortsfeuerwehrausschuß seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten geleitet.

(3) Dem Ortsfeuerwehrkommandanten obliegen insbesondere:

a)

die Sorge für die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Ortsfeuerwehr,

b)

die Bestellung der erforderlichen Beauftragten als Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses,

c)

die Aufnahme von Feuerwehrmitgliedern,

d)

die Beförderung von Feuerwehrmitgliedern (§ 24),

e)

der Ausschluß von Feuerwehrmitgliedern (§ 8 Abs 6) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuß,

f)

die Ausbildung und Schulung der Feuerwehrmitglieder,

g)

über Wunsch eines aktiven Mitgliedes, das das 55. Lebensjahr vollendet hat, die Überstellung in die Gruppe der Mitglieder der Reserve sowie die Überstellung eines Mitgliedes der Reserve in die Gruppe der nicht aktiven Mitglieder, wenn die Bereitschaft oder die Fähigkeit zur Erbringung leichterer Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gegeben sind.

(3a) Im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten die Bildung einer Feuerwehrjugendgruppe (§ 8a).

(4) Der Ortsfeuerwehrausschuß besteht aus dem Ortsfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Zugskommandanten, den Gruppenkommandanten und Beauftragten für einzelne Sachbereiche. § 20 Abs 1 bis 3 gilt sinngemäß.

(5) Dem Ortsfeuerwehrausschuß obliegt neben den in Abs 3 lit e und Abs 3a angeführten Aufgabe die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten.

(6) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung vom jeweils nächstranghöchsten Wahlberechtigten - bei gleichem Rang auch dem an Jahren älteren - Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr vertreten. Dies gilt in gleicher Weise bis zur Durchführung der Nachwahl im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens. Die Bestimmungen über den Ortsfeuerwehrkommandanten gelten für die Dauer der Vertretung für den Stellvertreter sinngemäß.

(7) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehren in einer Gemeinde sind der Gemeindefeuerwehrkommandant, sein Stellvertreter und die Kommandantschaft.

(8) Die Freiwilligen Feuerwehren in einer Gemeinde werden vom Gemeindefeuerwehrkommandanten geleitet. Abs 6 gilt sinngemäß. Besteht in einer Gemeinde nur eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Ortsfeuerwehrkommandant auch Gemeindefeuerwehrkommandant. In diesem Falle hat der Ortsfeuerwehrauschuß die Aufgaben der Kommandantschaft wahrzunehmen.

(9) Der Gemeindefeuerwehrkommandant hat für die Schlagkraft und die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren zu sorgen. Ihm obliegen insbesondere:

a)

die Vertretung der Interessen der Freiwilligen Feuerwehren gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem Landesfeuerwehrverband;

b)

die Erteilung von Auskünften bei Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinden und der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach;

c)

die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Kommandantschaft;

d)

die Durchführung der Beschlüsse der Kommandantschaft;

e)

die Überwachung der Instandhaltung der Geräte, Ausrüstungsgegenstände und der Einsatzbekleidung.

(10) Der Gemeindefeuerwehrkommandant und die Ortsfeuerwehrkommandanten gelten als fachkundige Personen im Sinne des § 35 Abs 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung und der Stadtrechte.

(11) Die Kommandantschaft besteht aus dem Gemeindefeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und den Ortsfeuerwehrkommandanten. § 20 Abs 1 bis 3 gilt sinngemäß.

(12) Der Kommandantschaft obliegen insbesondere:

a)

die Beratung des Gemeindefeuerwehrkommandanten,

b)

die Erstellung eines Entwurfes des Voranschlages der Gemeinde über die Ausgaben für die Brandverhütung, für Vorkehrungen für die Brandbekämpfung sowie zur Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher Natur.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 08.04.2009 bis 31.03.2021
§ 6 K-FWG

Organe der Feuerwehr im Gemeindebereich

(1) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Ortsfeuerwehrkommandant, sein Stellvertreter und der Ortsfeuerwehrausschuß seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten geleitet.

(3) Dem Ortsfeuerwehrkommandanten obliegen insbesondere:

a)

die Sorge für die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Ortsfeuerwehr,

b)

die Bestellung der erforderlichen Beauftragten als Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses,

c)

die Aufnahme von Feuerwehrmitgliedern,

d)

die Beförderung von Feuerwehrmitgliedern (§ 24),

e)

der Ausschluß von Feuerwehrmitgliedern (§ 8 Abs 6) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuß,

f)

die Ausbildung und Schulung der Feuerwehrmitglieder,

g)

über Wunsch eines aktiven Mitgliedes, das das 55. Lebensjahr vollendet hat, die Überstellung in die Gruppe der Mitglieder der Reserve sowie die Überstellung eines Mitgliedes der Reserve in die Gruppe der nicht aktiven Mitglieder, wenn die Bereitschaft oder die Fähigkeit zur Erbringung leichterer Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gegeben sind.

(3a) Im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten die Bildung einer Feuerwehrjugendgruppe (§ 8a).

(4) Der Ortsfeuerwehrausschuß besteht aus dem Ortsfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Zugskommandanten, den Gruppenkommandanten und Beauftragten für einzelne Sachbereiche. § 20 Abs 1 bis 3 gilt sinngemäß.

(5) Dem Ortsfeuerwehrausschuß obliegt neben den in Abs 3 lit e und Abs 3a angeführten Aufgabe die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten.

(6) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung vom jeweils nächstranghöchsten Wahlberechtigten - bei gleichem Rang auch dem an Jahren älteren - Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr vertreten. Dies gilt in gleicher Weise bis zur Durchführung der Nachwahl im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens. Die Bestimmungen über den Ortsfeuerwehrkommandanten gelten für die Dauer der Vertretung für den Stellvertreter sinngemäß.

(7) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehren in einer Gemeinde sind der Gemeindefeuerwehrkommandant, sein Stellvertreter und die Kommandantschaft.

(8) Die Freiwilligen Feuerwehren in einer Gemeinde werden vom Gemeindefeuerwehrkommandanten geleitet. Abs 6 gilt sinngemäß. Besteht in einer Gemeinde nur eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Ortsfeuerwehrkommandant auch Gemeindefeuerwehrkommandant. In diesem Falle hat der Ortsfeuerwehrauschuß die Aufgaben der Kommandantschaft wahrzunehmen.

(9) Der Gemeindefeuerwehrkommandant hat für die Schlagkraft und die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren zu sorgen. Ihm obliegen insbesondere:

a)

die Vertretung der Interessen der Freiwilligen Feuerwehren gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem Landesfeuerwehrverband;

b)

die Erteilung von Auskünften bei Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinden und der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach;

c)

die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Kommandantschaft;

d)

die Durchführung der Beschlüsse der Kommandantschaft;

e)

die Überwachung der Instandhaltung der Geräte, Ausrüstungsgegenstände und der Einsatzbekleidung.

(10) Der Gemeindefeuerwehrkommandant und die Ortsfeuerwehrkommandanten gelten als fachkundige Personen im Sinne des § 35 Abs 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung und der Stadtrechte.

(11) Die Kommandantschaft besteht aus dem Gemeindefeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und den Ortsfeuerwehrkommandanten. § 20 Abs 1 bis 3 gilt sinngemäß.

(12) Der Kommandantschaft obliegen insbesondere:

a)

die Beratung des Gemeindefeuerwehrkommandanten,

b)

die Erstellung eines Entwurfes des Voranschlages der Gemeinde über die Ausgaben für die Brandverhütung, für Vorkehrungen für die Brandbekämpfung sowie zur Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher Natur.

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