§ 8a K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 8a K-FWG

Feuerwehrjugendgruppen

(1) Eine Freiwillige Feuerwehr darf eine Feuerwehrjugendgruppe führen, wenn dies für die Sicherung des Nachwuchses in dieser Freiwilligen Feuerwehr erforderlich ist seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Feuerwehrjugendgruppe hat die ausschließliche Aufgabe, ihre Mitglieder frühzeitig mit den Aufgaben der Feuerwehr bekannt zu machen und altersgerecht auszubilden. Die Feuerwehrjugendgruppe ist von mindestens zwei aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nach Abs 4 lit c gemeinsam zu leiten.

(3) In die Feuerwehrjugendgruppe dürfen Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie hiefür körperlich und geistig geeignet sind. § 8 Abs 3a bis Abs 3c gelten in gleicher Weise.

(4) Die Führung einer Feuerwehrjugendgruppe durch eine Freiwillige Feuerwehr bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist auf Grund eines vom Ortsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss gestellten Antrages zu erteilen, wenn

a)

die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen;

b)

die Feuerwehrjugendgruppe eine entsprechende Zahl von Mitgliedern, mindestens jedoch sieben, aufweisen wird;

c)

die Freiwillige Feuerwehr über die entsprechenden Führungskräfte (Abs 2 zweiter Satz) verfügt, die zur Führung einer Feuerwehrjugendgruppe und zur Ausbildung ihrer Mitglieder geeignet sind;

d)

die Freiwillige Feuerwehr für die Führung einer Jugendgruppe entsprechend eingerichtet und ausgestattet ist.

(5) Der Gemeinderat hat vor seiner Entscheidung den Landesfeuerwehrkommandanten zu hören. Der Landesfeuerwehrkommandant hat seine Stellungnahme auch dem zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten zu übermitteln.

(6) Der Gemeinderat hat die Bewilligung zur Führung einer Jugendgruppe durch eine Freiwillige Feuerwehr zu widerrufen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder während mehr als sechs Monaten nur mehr vier beträgt oder wenn die Voraussetzungen nach Abs 4 lit a oder lit c wegfallen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 8a K-FWG

Feuerwehrjugendgruppen

(1) Eine Freiwillige Feuerwehr darf eine Feuerwehrjugendgruppe führen, wenn dies für die Sicherung des Nachwuchses in dieser Freiwilligen Feuerwehr erforderlich ist seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Feuerwehrjugendgruppe hat die ausschließliche Aufgabe, ihre Mitglieder frühzeitig mit den Aufgaben der Feuerwehr bekannt zu machen und altersgerecht auszubilden. Die Feuerwehrjugendgruppe ist von mindestens zwei aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nach Abs 4 lit c gemeinsam zu leiten.

(3) In die Feuerwehrjugendgruppe dürfen Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie hiefür körperlich und geistig geeignet sind. § 8 Abs 3a bis Abs 3c gelten in gleicher Weise.

(4) Die Führung einer Feuerwehrjugendgruppe durch eine Freiwillige Feuerwehr bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist auf Grund eines vom Ortsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss gestellten Antrages zu erteilen, wenn

a)

die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen;

b)

die Feuerwehrjugendgruppe eine entsprechende Zahl von Mitgliedern, mindestens jedoch sieben, aufweisen wird;

c)

die Freiwillige Feuerwehr über die entsprechenden Führungskräfte (Abs 2 zweiter Satz) verfügt, die zur Führung einer Feuerwehrjugendgruppe und zur Ausbildung ihrer Mitglieder geeignet sind;

d)

die Freiwillige Feuerwehr für die Führung einer Jugendgruppe entsprechend eingerichtet und ausgestattet ist.

(5) Der Gemeinderat hat vor seiner Entscheidung den Landesfeuerwehrkommandanten zu hören. Der Landesfeuerwehrkommandant hat seine Stellungnahme auch dem zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten zu übermitteln.

(6) Der Gemeinderat hat die Bewilligung zur Führung einer Jugendgruppe durch eine Freiwillige Feuerwehr zu widerrufen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder während mehr als sechs Monaten nur mehr vier beträgt oder wenn die Voraussetzungen nach Abs 4 lit a oder lit c wegfallen.

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