§ 9 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
3§ 9 K-FWG seit 31.03.2021 weggefallen. Abschnitt

Berufsfeuerwehren

§ 9

Bildung

(1) Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde und muß zur Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs 1 befähigt sein.

(2) Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind bei der Beurteilung der notwendigen Stärke einer Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen.

(3) Mitglieder einer Berufsfeuerwehr dürfen nur Bedienstete der Gemeinde sein.

(4) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten geleitet. Der Berufsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sind von der Gemeinde zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung des Berufsfeuerwehrkommandanten gilt § 6 Abs 6 sinngemäß.

(5) Der Bürgermeister hat die Eintragung der Berufsfeuerwehr in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. § 8 Abs 10 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
3§ 9 K-FWG seit 31.03.2021 weggefallen. Abschnitt

Berufsfeuerwehren

§ 9

Bildung

(1) Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde und muß zur Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs 1 befähigt sein.

(2) Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind bei der Beurteilung der notwendigen Stärke einer Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen.

(3) Mitglieder einer Berufsfeuerwehr dürfen nur Bedienstete der Gemeinde sein.

(4) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten geleitet. Der Berufsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sind von der Gemeinde zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung des Berufsfeuerwehrkommandanten gilt § 6 Abs 6 sinngemäß.

(5) Der Bürgermeister hat die Eintragung der Berufsfeuerwehr in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. § 8 Abs 10 gilt sinngemäß.

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