§ 14 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Schließen sich mehr als die Hälfte der Betriebsfeuerwehren des Landes in einem Betriebsfeuerwehrverband (Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) zusammen, so hat ein von den Betriebsfeuerwehrkommandanten für die Dauer des Wahlabschnittes für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten gewählter Vertreter der Betriebsfeuerwehren oder dessen Stellvertreter die Stellung eines stimmberechtigten Mitgliedes im Landesfeuerwehrausschuß, wenn dies durch das zuständige Organ des Betriebsfeuerwehrverbandes beschlossen wird§ 14 K-FWG seit 31.03.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.03.2021
Schließen sich mehr als die Hälfte der Betriebsfeuerwehren des Landes in einem Betriebsfeuerwehrverband (Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) zusammen, so hat ein von den Betriebsfeuerwehrkommandanten für die Dauer des Wahlabschnittes für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten gewählter Vertreter der Betriebsfeuerwehren oder dessen Stellvertreter die Stellung eines stimmberechtigten Mitgliedes im Landesfeuerwehrausschuß, wenn dies durch das zuständige Organ des Betriebsfeuerwehrverbandes beschlossen wird§ 14 K-FWG seit 31.03.2021 weggefallen.

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