§ 15 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
5§ 15 K-FWG seit 31.03.2021 weggefallen. Abschnitt

Kärntner Landesfeuerwehrverband

§ 15

Einrichtung

(1) Zur Koordinierung der Interessen der Feuerwehren wird der Kärntner Landesfeuerwehrverband eingerichtet.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.

(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des in der Anlage 1 festgelegten Feuerwehrkorpsabzeichens.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
5§ 15 K-FWG seit 31.03.2021 weggefallen. Abschnitt

Kärntner Landesfeuerwehrverband

§ 15

Einrichtung

(1) Zur Koordinierung der Interessen der Feuerwehren wird der Kärntner Landesfeuerwehrverband eingerichtet.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.

(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des in der Anlage 1 festgelegten Feuerwehrkorpsabzeichens.

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