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Kärntner Landesfeuerwehrverband
Einrichtung
(1) Zur Koordinierung der Interessen der Feuerwehren wird der Kärntner Landesfeuerwehrverband eingerichtet.
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.
(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des in der Anlage 1 festgelegten Feuerwehrkorpsabzeichens.
Kärntner Landesfeuerwehrverband
Einrichtung
(1) Zur Koordinierung der Interessen der Feuerwehren wird der Kärntner Landesfeuerwehrverband eingerichtet.
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.
(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des in der Anlage 1 festgelegten Feuerwehrkorpsabzeichens.