§ 17 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 17 K-FWG

Organisation und Gliederung

(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband erfüllt seine Aufgaben in den Gemeinden und überregional im Landesgebiet, das in Feuerwehrbezirke und in Feuerwehrabschnitte gegliedert wird.

(3) Die Feuerwehrbezirke umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes.

(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung Feuerwehrabschnitte festzulegen. Hiebei ist auch auf feuerwehrtechnische Erfordernisse im Hinblick auf überörtliche Interessen Bedacht zu nehmen. Die Grenzen der Feuerwehrabschnitte dürfen die Grenzen eines Feuerwehrbezirkes nicht schneiden.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 08.04.2009 bis 31.03.2021
§ 17 K-FWG

Organisation und Gliederung

(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband erfüllt seine Aufgaben in den Gemeinden und überregional im Landesgebiet, das in Feuerwehrbezirke und in Feuerwehrabschnitte gegliedert wird.

(3) Die Feuerwehrbezirke umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes.

(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung Feuerwehrabschnitte festzulegen. Hiebei ist auch auf feuerwehrtechnische Erfordernisse im Hinblick auf überörtliche Interessen Bedacht zu nehmen. Die Grenzen der Feuerwehrabschnitte dürfen die Grenzen eines Feuerwehrbezirkes nicht schneiden.

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