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(2) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach §§ 12 Abs. 2 § 19 K-FWGund 3, 20 Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 2, 30 und 43 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben
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(3) Dem Landesfeuerwehrausschuß obliegen neben den durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben
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(4) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach § 43 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben
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(5) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach § 43 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Aufgaben im Sinne des Abs. 4, sinngemäß beschränkt auf den Bereich eines Feuerwehrabschnittes.
(6) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Landesfeuerwehrausschuß und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(7) Die Landesregierung kann im Wege einer Vereinbarung den Kärntner Landesfeuerwehrverband mit den vom Land wahrzunehmenden Aufgaben der Erhaltung und des Betriebes eines Warn- und Alarmsystems betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Kostenersparnis und Einfachheit geboten erscheint.
(8) Bedienstete des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes einschließlich der in der Landesfeuerwehrschule verwendeten Landesbediensteten haben über Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten auch Geräte, die Freiwilligen Feuerwehren und insbesondere Stützpunktfeuerwehren zur Verfügung stehen, zu überprüfen.
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(2) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach §§ 12 Abs. 2 § 19 K-FWGund 3, 20 Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 2, 30 und 43 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben
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(3) Dem Landesfeuerwehrausschuß obliegen neben den durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben
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(4) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach § 43 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben
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(5) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach § 43 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Aufgaben im Sinne des Abs. 4, sinngemäß beschränkt auf den Bereich eines Feuerwehrabschnittes.
(6) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Landesfeuerwehrausschuß und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(7) Die Landesregierung kann im Wege einer Vereinbarung den Kärntner Landesfeuerwehrverband mit den vom Land wahrzunehmenden Aufgaben der Erhaltung und des Betriebes eines Warn- und Alarmsystems betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Kostenersparnis und Einfachheit geboten erscheint.
(8) Bedienstete des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes einschließlich der in der Landesfeuerwehrschule verwendeten Landesbediensteten haben über Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten auch Geräte, die Freiwilligen Feuerwehren und insbesondere Stützpunktfeuerwehren zur Verfügung stehen, zu überprüfen.