§ 20 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 20 K-FWG

Beschlüsse

(1) Der Landesfeuerwehrausschuß ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind seit 31.03.2021 weggefallen. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(2) In dringenden Fällen ist die Beschlußfassung des Landesfeuerwehrausschusses in der Form zulässig, daß ein Beschlußantrag den Ausschußmitgliedern zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird. Ein Umlaufbeschluß ist gültig zustande gekommen, wenn sich mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder für den Antrag ausgesprochen hat. Der Vorsitzende ist verpflichtet, über einen gefaßten Umlaufbeschluß in der nächsten Ausschußsitzung zu berichten.

(3) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Abs 1 und 2 gefaßte Beschlüsse haben keine rechtliche Wirkung.

(4) Verordnungen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind - soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt - in der Feuerwehr-Fachzeitschrift blaulicht kundzumachen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 20 K-FWG

Beschlüsse

(1) Der Landesfeuerwehrausschuß ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind seit 31.03.2021 weggefallen. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(2) In dringenden Fällen ist die Beschlußfassung des Landesfeuerwehrausschusses in der Form zulässig, daß ein Beschlußantrag den Ausschußmitgliedern zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird. Ein Umlaufbeschluß ist gültig zustande gekommen, wenn sich mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder für den Antrag ausgesprochen hat. Der Vorsitzende ist verpflichtet, über einen gefaßten Umlaufbeschluß in der nächsten Ausschußsitzung zu berichten.

(3) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Abs 1 und 2 gefaßte Beschlüsse haben keine rechtliche Wirkung.

(4) Verordnungen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind - soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt - in der Feuerwehr-Fachzeitschrift blaulicht kundzumachen.

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