§ 24 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 24 K-FWG

Ausbildung, Beförderung, Feuerwehrfunk

(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat nach Anhörung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehren mit Verordnung Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren sowie über den Funkverkehr der Feuerwehr zu erlassen seit 31.03.2021 weggefallen.

Unter denselben Voraussetzungen sind die für die Ausübung einer Funktion in einer Feuerwehr erforderlichen Lehrgänge festzulegen. Unter Bedachtnahme auf die Aufgaben einer Feuerwehrjugendgruppe und das Alter ihrer Mitglieder sind die für die Ausbildung der Mitglieder einer Feuerwehrjugendgruppe maßgeblichen Regelungen festzulegen.

(2) In der Verordnung nach Abs 1 sind auch Richtlinien für die Beförderung von aktiven Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Betriebsfeuerwehr festzulegen. Hiebei ist auf die Ausbildung, die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit sowie auf die bekleidete Funktion in einer Feuerwehr Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 24 K-FWG

Ausbildung, Beförderung, Feuerwehrfunk

(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat nach Anhörung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehren mit Verordnung Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren sowie über den Funkverkehr der Feuerwehr zu erlassen seit 31.03.2021 weggefallen.

Unter denselben Voraussetzungen sind die für die Ausübung einer Funktion in einer Feuerwehr erforderlichen Lehrgänge festzulegen. Unter Bedachtnahme auf die Aufgaben einer Feuerwehrjugendgruppe und das Alter ihrer Mitglieder sind die für die Ausbildung der Mitglieder einer Feuerwehrjugendgruppe maßgeblichen Regelungen festzulegen.

(2) In der Verordnung nach Abs 1 sind auch Richtlinien für die Beförderung von aktiven Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Betriebsfeuerwehr festzulegen. Hiebei ist auf die Ausbildung, die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit sowie auf die bekleidete Funktion in einer Feuerwehr Bedacht zu nehmen.

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