§ 24a K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf nach Maßgabe der gemäß § 26 Abs. 5 § 24a K-FWGvorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Katastrophenhilfszüge) schaffen und aufrechterhalten seit 31.03.2021 weggefallen. Er hat für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen.

(2) Die Anzahl der Katastrophenhilfszüge darf fünf nicht überschreiten. Die Einrichtung von Katastrophenhilfszügen darf bezirksübergreifend erfolgen. Sie ist durch Verordnung des Landesfeuerwehrausschusses so zu regeln, dass eine geographisch gleichmäßige Einsatzmöglichkeit der Katastrophenhilfszüge im Land gewährleistet ist.

(3) Die Katastrophenhilfszüge sind dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstellt. Der Landesfeuerwehrausschuss hat die Kommando- und Führungsstruktur der Katastrophenhilfszüge durch Verordnung nach den Erfordernissen eines effizienten Einsatzes im Katastrophenfall festzulegen.

(4) Einsätze der Katastrophenhilfszüge innerhalb des Landes sind solche im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes. Die Katastrophenhilfszüge sind dem Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes über seine Anforderung für die Dauer des Einsatzes zur Verfügung zu stellen.

(5) Katastrophenhilfszüge können weiters über Anforderung des Bundes oder des Landes zur Hilfeleistung im Ausland sowie über Anforderung des Landes zur Hilfeleistung in einem anderen Bundesland (Katastrophenhilfsdienst), jeweils gegen Ersatz der Kosten durch die anfordernde Stelle, eingesetzt werden, sofern der Einsatz im Hinblick auf die technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Bedrohungsszenarien in Kärnten selbst möglich ist.

(6) Das Land hat den Gemeinden die durch den Einsatz von Katastrophenhilfszügen entstandenen besonderen Kosten zu ersetzen, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden. § 47 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.03.2021
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf nach Maßgabe der gemäß § 26 Abs. 5 § 24a K-FWGvorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Katastrophenhilfszüge) schaffen und aufrechterhalten seit 31.03.2021 weggefallen. Er hat für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen.

(2) Die Anzahl der Katastrophenhilfszüge darf fünf nicht überschreiten. Die Einrichtung von Katastrophenhilfszügen darf bezirksübergreifend erfolgen. Sie ist durch Verordnung des Landesfeuerwehrausschusses so zu regeln, dass eine geographisch gleichmäßige Einsatzmöglichkeit der Katastrophenhilfszüge im Land gewährleistet ist.

(3) Die Katastrophenhilfszüge sind dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstellt. Der Landesfeuerwehrausschuss hat die Kommando- und Führungsstruktur der Katastrophenhilfszüge durch Verordnung nach den Erfordernissen eines effizienten Einsatzes im Katastrophenfall festzulegen.

(4) Einsätze der Katastrophenhilfszüge innerhalb des Landes sind solche im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes. Die Katastrophenhilfszüge sind dem Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes über seine Anforderung für die Dauer des Einsatzes zur Verfügung zu stellen.

(5) Katastrophenhilfszüge können weiters über Anforderung des Bundes oder des Landes zur Hilfeleistung im Ausland sowie über Anforderung des Landes zur Hilfeleistung in einem anderen Bundesland (Katastrophenhilfsdienst), jeweils gegen Ersatz der Kosten durch die anfordernde Stelle, eingesetzt werden, sofern der Einsatz im Hinblick auf die technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Bedrohungsszenarien in Kärnten selbst möglich ist.

(6) Das Land hat den Gemeinden die durch den Einsatz von Katastrophenhilfszügen entstandenen besonderen Kosten zu ersetzen, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden. § 47 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

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