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Förderung von Ausrüstungsgegenständen
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat Richtlinien für die Förderung der Anschaffung der Mindestausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren (§ 19 Abs 1 lit b) zu erlassen seit 31.03.2021 weggefallen.
(2) Die Förderung der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren (§ 19 Abs 1 lit b) hat auf Antrag der Gemeinde (§ 45 Abs 1) zu erfolgen, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Stand der vorgesehenen Mindestausrüstung nach § 25a nicht überschritten wird und wenn eine feuerwehrtechnische Überprüfung durch den Landesfeuerwehrausschuss oder durch eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle die Eignung der anzukaufenden Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeuge bestätigt. Der Förderbetrag ist für alle in der Verordnung nach § 25a angeführten Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge gleicher Art in gleicher Höhe festzusetzen.
(3) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichwertige Ausrüstung aller Freiwilligen Feuerwehren mit gleichen Aufgaben sowie unter Berücksichtigung von Besonderheiten im Einsatzbereich einzelner Feuerwehren und unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen zu treffen über
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Förderung von Ausrüstungsgegenständen
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat Richtlinien für die Förderung der Anschaffung der Mindestausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren (§ 19 Abs 1 lit b) zu erlassen seit 31.03.2021 weggefallen.
(2) Die Förderung der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren (§ 19 Abs 1 lit b) hat auf Antrag der Gemeinde (§ 45 Abs 1) zu erfolgen, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Stand der vorgesehenen Mindestausrüstung nach § 25a nicht überschritten wird und wenn eine feuerwehrtechnische Überprüfung durch den Landesfeuerwehrausschuss oder durch eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle die Eignung der anzukaufenden Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeuge bestätigt. Der Förderbetrag ist für alle in der Verordnung nach § 25a angeführten Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge gleicher Art in gleicher Höhe festzusetzen.
(3) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichwertige Ausrüstung aller Freiwilligen Feuerwehren mit gleichen Aufgaben sowie unter Berücksichtigung von Besonderheiten im Einsatzbereich einzelner Feuerwehren und unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen zu treffen über
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