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(2) Die Kosten für den im Voranschlag aufscheinenden Aufwand des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes für Aufgaben nach § 19 Abs. 1 lit§ 26 K-FWG. h werden durch Beiträge der verbandsangehörigen Feuerwehren nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahlen aufgebracht: Kosten für den sonstigen, im Voranschlag aufscheinenden Aufwand werden aufgebracht durch
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(3) Die Höhe des Beitrages der Gemeinden (Abs. 2 lit. a) ist von der Landesregierung auf Grund eines Vorschlages des Landes-Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf den nicht nach Abs. 2 lit. b und c gedeckten Aufwand und unter Berücksichtigung des Beitrages des Landes (Abs. 4) festzusetzen, wobei der pro Einwohner der Gemeinde zu entrichtende Betrag jährlich 0,07 Euro, bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach jährlich 0,03 Euro, nicht überschreiten darf. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat den Gemeinden die Jahresbeiträge bis spätestens 30. November jeden Jahres für das kommende Jahr vorzuschreiben. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Beitrag bis spätestens 30. September jeden Jahres zu entrichten.
(4) Die Höhe des zweckgebundenen Landesbeitrages (Abs. 2 lit. b) ergibt sich aus
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(5) Der Teilbetrag des Landesbeitrages, der aus dem Katastrophenfonds stammt, darf nur für die Beschaffung von Einsatzgeräten verwendet werden, die Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im § 3 Z 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind.
(6) Die Höhe des Beitrages der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren (Abs. 2 lit. d) ist von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren festzusetzen, wobei der pro Einwohner der Gemeinden zu entrichtende Betrag 0,11 Euro nicht überschreiten darf. Abs. 3 letzter und vorletzter Satz gelten sinngemäß.
(7) Der Landesbeitrag nach Abs. 4 lit. a ist dem Kärntner Landesfeuerwehrverband vierteljährlich in gleichen Teilbeträgen zu überweisen. Die Überweisung des Landesbeitrages nach Abs. 4 lit. b erfolgt vierteljährlich nach Maßgabe der Landeseinnahmen aus dem Katastrophenfonds.
(8) Die Höhe der Beiträge der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren (Abs. 2 lit. c) ist von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Wirtschaftskammer Kärnten und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der Betriebsangehörigen festzusetzen, wobei ein Höchstbeitrag von jährlich 0,07 Euro für jeden Betriebsangehörigen nicht überschritten werden darf; liegt der zu entrichtende Betrag unter 7,27 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 7,27 Euro vorzuschreiben. Abs. 3 letzter und vorletzter Satz gelten sinngemäß.
(9) Die Landesregierung hat die in den Abs. 3, 6 und 8 festgelegten Höchstbeträge sowie den in Abs. 8 festgelegten Mindestbeitrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v31.03.2021 weggefallen. H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(10) Für die Einwohnerzahl der Gemeinden ist ihre Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008 maßgebend.
(11) Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr nach Tunlichkeit bis 31. März, spätestens aber bis 31. Mai des darauffolgenden Jahres festzustellen. Der Rechnungsabschluss ist jedenfalls zu gliedern in die Vermögens- und Schuldenrechnung (Jahresbestandsrechnung), die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahreserfolgsrechnung), die Voranschlagsvergleichsrechnung nach der Gliederung des Voranschlages und den Kassenabschluß. Der Vorlage des Rechnungsabschlusses an den Landesfeuerwehrausschuss ist ein Bericht eines Wirtschaftsprüfers (§ 19 Abs. 3 lit. c) anzuschließen. Ergibt sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes des Wirtschaftsprüfers kein Anstand, so hat der Landesfeuerwehrausschuss den Rechnungsabschluss zu genehmigen. Im Falle von Beanstandungen hat der Landesfeuerwehrausschuss die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu beschließen.
(11a) Der Landesfeuerwehrausschuss hat unter Bedachtnahme auf die für das Land geltenden Bestimmungen durch Verordnung haushaltsrechtliche Bestimmungen über die Form und Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses zu erlassen.
(12) Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß sind über ihr Verlangen den Mitgliedern des Landesfeuerwehrausschusses und den Interessenvertretungen der Gemeinden vom Landesfeuerwehrkommandanten zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Kosten für den im Voranschlag aufscheinenden Aufwand des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes für Aufgaben nach § 19 Abs. 1 lit§ 26 K-FWG. h werden durch Beiträge der verbandsangehörigen Feuerwehren nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahlen aufgebracht: Kosten für den sonstigen, im Voranschlag aufscheinenden Aufwand werden aufgebracht durch
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(3) Die Höhe des Beitrages der Gemeinden (Abs. 2 lit. a) ist von der Landesregierung auf Grund eines Vorschlages des Landes-Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf den nicht nach Abs. 2 lit. b und c gedeckten Aufwand und unter Berücksichtigung des Beitrages des Landes (Abs. 4) festzusetzen, wobei der pro Einwohner der Gemeinde zu entrichtende Betrag jährlich 0,07 Euro, bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach jährlich 0,03 Euro, nicht überschreiten darf. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat den Gemeinden die Jahresbeiträge bis spätestens 30. November jeden Jahres für das kommende Jahr vorzuschreiben. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Beitrag bis spätestens 30. September jeden Jahres zu entrichten.
(4) Die Höhe des zweckgebundenen Landesbeitrages (Abs. 2 lit. b) ergibt sich aus
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(5) Der Teilbetrag des Landesbeitrages, der aus dem Katastrophenfonds stammt, darf nur für die Beschaffung von Einsatzgeräten verwendet werden, die Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im § 3 Z 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind.
(6) Die Höhe des Beitrages der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren (Abs. 2 lit. d) ist von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren festzusetzen, wobei der pro Einwohner der Gemeinden zu entrichtende Betrag 0,11 Euro nicht überschreiten darf. Abs. 3 letzter und vorletzter Satz gelten sinngemäß.
(7) Der Landesbeitrag nach Abs. 4 lit. a ist dem Kärntner Landesfeuerwehrverband vierteljährlich in gleichen Teilbeträgen zu überweisen. Die Überweisung des Landesbeitrages nach Abs. 4 lit. b erfolgt vierteljährlich nach Maßgabe der Landeseinnahmen aus dem Katastrophenfonds.
(8) Die Höhe der Beiträge der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren (Abs. 2 lit. c) ist von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Wirtschaftskammer Kärnten und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der Betriebsangehörigen festzusetzen, wobei ein Höchstbeitrag von jährlich 0,07 Euro für jeden Betriebsangehörigen nicht überschritten werden darf; liegt der zu entrichtende Betrag unter 7,27 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 7,27 Euro vorzuschreiben. Abs. 3 letzter und vorletzter Satz gelten sinngemäß.
(9) Die Landesregierung hat die in den Abs. 3, 6 und 8 festgelegten Höchstbeträge sowie den in Abs. 8 festgelegten Mindestbeitrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v31.03.2021 weggefallen. H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(10) Für die Einwohnerzahl der Gemeinden ist ihre Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008 maßgebend.
(11) Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr nach Tunlichkeit bis 31. März, spätestens aber bis 31. Mai des darauffolgenden Jahres festzustellen. Der Rechnungsabschluss ist jedenfalls zu gliedern in die Vermögens- und Schuldenrechnung (Jahresbestandsrechnung), die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahreserfolgsrechnung), die Voranschlagsvergleichsrechnung nach der Gliederung des Voranschlages und den Kassenabschluß. Der Vorlage des Rechnungsabschlusses an den Landesfeuerwehrausschuss ist ein Bericht eines Wirtschaftsprüfers (§ 19 Abs. 3 lit. c) anzuschließen. Ergibt sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes des Wirtschaftsprüfers kein Anstand, so hat der Landesfeuerwehrausschuss den Rechnungsabschluss zu genehmigen. Im Falle von Beanstandungen hat der Landesfeuerwehrausschuss die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu beschließen.
(11a) Der Landesfeuerwehrausschuss hat unter Bedachtnahme auf die für das Land geltenden Bestimmungen durch Verordnung haushaltsrechtliche Bestimmungen über die Form und Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses zu erlassen.
(12) Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß sind über ihr Verlangen den Mitgliedern des Landesfeuerwehrausschusses und den Interessenvertretungen der Gemeinden vom Landesfeuerwehrkommandanten zur Kenntnis zu bringen.