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Aufsichtsbestimmungen
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung seit 31.03.2021 weggefallen.
(2) In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes hat die Landesregierung neben Maßnahmen nach § 38 Abs 2 insbesondere das Recht,
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Aufsichtsbestimmungen
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung seit 31.03.2021 weggefallen.
(2) In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes hat die Landesregierung neben Maßnahmen nach § 38 Abs 2 insbesondere das Recht,
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