§ 31 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 31 K-FWG

Funktionsperiode

Die Funktionsperiode eines Ortsfeuerwehrkommandanten, eines Gemeindefeuerwehrkommandanten, eines Abschnittsfeuerwehrkommandanten, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandanten und ihrer Stellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl seit 31.03.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 31 K-FWG

Funktionsperiode

Die Funktionsperiode eines Ortsfeuerwehrkommandanten, eines Gemeindefeuerwehrkommandanten, eines Abschnittsfeuerwehrkommandanten, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandanten und ihrer Stellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl seit 31.03.2021 weggefallen.

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