§ 33 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 33 K-FWG

Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten

(1) Besteht in einer Gemeinde mehr als eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Gemeindefeuerwehrkommandant von den Ortsfeuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern aus der Mitte der Ortsfeuerwehrkommandanten für die Dauer eines Wahlabschnittes (§ 29) in geheimer Wahl mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs 1, 2 und 4 bis 6 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach gilt § 32 Abs 2 weiters sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Gemeindefeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr war.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 08.04.2009 bis 31.03.2021
§ 33 K-FWG

Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten

(1) Besteht in einer Gemeinde mehr als eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Gemeindefeuerwehrkommandant von den Ortsfeuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern aus der Mitte der Ortsfeuerwehrkommandanten für die Dauer eines Wahlabschnittes (§ 29) in geheimer Wahl mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs 1, 2 und 4 bis 6 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach gilt § 32 Abs 2 weiters sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Gemeindefeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr war.

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