§ 35 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 35 K-FWG

Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten

(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird - außer in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach - von den Ortsfeuerwehrkommandanten und den Betriebsfeuerwehrkommandanten, die dem Feuerwehrbezirk zugehören, für die Dauer des Wahlabschnittes (§ 29) mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl gewählt seit 31.03.2021 weggefallen. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach ist der gewählte Gemeindefeuerwehrkommandant gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandant.

(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs 1, 5 und 6, des § 34 Abs 3 und 4 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. § 32 Abs 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Bezirksfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr war.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 08.04.2009 bis 31.03.2021
§ 35 K-FWG

Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten

(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird - außer in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach - von den Ortsfeuerwehrkommandanten und den Betriebsfeuerwehrkommandanten, die dem Feuerwehrbezirk zugehören, für die Dauer des Wahlabschnittes (§ 29) mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl gewählt seit 31.03.2021 weggefallen. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach ist der gewählte Gemeindefeuerwehrkommandant gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandant.

(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs 1, 5 und 6, des § 34 Abs 3 und 4 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. § 32 Abs 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Bezirksfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr war.

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