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Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant wird von den Gemeindefeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Berufsfeuerwehrkommandanten und dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§14) für die Dauer des Wahlabschnittes (§ 29) mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl gewählt seit 31.03.2021 weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs 1, 5 und 6 sowie des § 34 Abs 4 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. § 32 Abs 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Landesfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr war.
(3) Für die Durchführung der Wahl ist von der Landesregierung eine Wahlbehörde zu bilden. Diese besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen und mit der Durchführung von Wahlen vertrauten Bediensteten als Vorsitzendem und zwei weiteren von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Landesbediensteten als Beisitzern. Für jedes Mitglied der Wahlbehörde ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wahlbehörde ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die zwei Beisitzer anwesend sind. Zu einem Beschluß der Wahlbehörde ist die einfache Mehrheit erforderlich.
Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant wird von den Gemeindefeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Berufsfeuerwehrkommandanten und dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§14) für die Dauer des Wahlabschnittes (§ 29) mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl gewählt seit 31.03.2021 weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs 1, 5 und 6 sowie des § 34 Abs 4 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. § 32 Abs 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Landesfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr war.
(3) Für die Durchführung der Wahl ist von der Landesregierung eine Wahlbehörde zu bilden. Diese besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen und mit der Durchführung von Wahlen vertrauten Bediensteten als Vorsitzendem und zwei weiteren von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Landesbediensteten als Beisitzern. Für jedes Mitglied der Wahlbehörde ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wahlbehörde ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die zwei Beisitzer anwesend sind. Zu einem Beschluß der Wahlbehörde ist die einfache Mehrheit erforderlich.