§ 37 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 37 K-FWG

Wahl der Rechnungsprüfer

Die nach § 36 Abs 1 Wahlberechtigten haben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter zu wählen seit 31.03.2021 weggefallen. Wählbar ist jedes aktive Mitglied einer verbandsangehörigen Feuerwehr, das im Landesfeuerwehrverband eine Funktion bekleidet, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung von Kontrollfunktionen nicht unvereinbar ist. Für die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter gelten die Bestimmungen des § 32 Abs 2 lit a, b und d und Abs 6, des § 34 Abs 4 und des § 36 Abs 3 sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 37 K-FWG

Wahl der Rechnungsprüfer

Die nach § 36 Abs 1 Wahlberechtigten haben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter zu wählen seit 31.03.2021 weggefallen. Wählbar ist jedes aktive Mitglied einer verbandsangehörigen Feuerwehr, das im Landesfeuerwehrverband eine Funktion bekleidet, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung von Kontrollfunktionen nicht unvereinbar ist. Für die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter gelten die Bestimmungen des § 32 Abs 2 lit a, b und d und Abs 6, des § 34 Abs 4 und des § 36 Abs 3 sinngemäß.

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