§ 41a K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 41a K-FWG

Besuch der Landesfeuerwehrschule

(1) Die besondere Ausbildung und Fortbildung von Mitgliedern der verbandsangehörigen Feuerwehren haben neben der Ausbildung in der Feuerwehr selbst durch den Besuch der Landesfeuerwehrschule zu erfolgen seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Einberufung von Feuerwehrmitgliedern zum Besuch der Landesfeuerwehrschule erfolgt durch den Landesfeuerwehrkommandanten.

(3) Der Besuch der Landesfeuerwehrschule gilt als Feuerwehrdienst. Über den Besuch hat der Landesfeuerwehrkommandant dem Absolventen eine Bescheinigung auszufolgen.

(4) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Feuerwehrmitglieder während der Dauer des Besuches der Landesfeuerwehrschule eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit eine Haftpflichtversicherung nicht anderweitig abgeschlossen wurde.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 41a K-FWG

Besuch der Landesfeuerwehrschule

(1) Die besondere Ausbildung und Fortbildung von Mitgliedern der verbandsangehörigen Feuerwehren haben neben der Ausbildung in der Feuerwehr selbst durch den Besuch der Landesfeuerwehrschule zu erfolgen seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Einberufung von Feuerwehrmitgliedern zum Besuch der Landesfeuerwehrschule erfolgt durch den Landesfeuerwehrkommandanten.

(3) Der Besuch der Landesfeuerwehrschule gilt als Feuerwehrdienst. Über den Besuch hat der Landesfeuerwehrkommandant dem Absolventen eine Bescheinigung auszufolgen.

(4) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Feuerwehrmitglieder während der Dauer des Besuches der Landesfeuerwehrschule eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit eine Haftpflichtversicherung nicht anderweitig abgeschlossen wurde.

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