Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Landesfeuerwehrkommandant an die Weisung der Landesregierung gebunden.
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf keine Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.
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Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Landesfeuerwehrkommandant an die Weisung der Landesregierung gebunden.
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf keine Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.