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Leitung der Einsatzarbeiten
(1) Die Leitung der Einsatzarbeiten hat das am Einsatzort anwesende ranghöchste Mitglied einer Feuerwehr - sind nur Mitglieder eines Brandschutzdienstes (§ 3 Abs 4 bis 6) am Einsatzort anwesend, dessen ranghöchstes Mitglied - als Hilfsorgan des Bürgermeisters seit 31.03.2021 weggefallen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, hat der Kommandant der Berufsfeuerwehr die Einsatzarbeiten als Hilfsorgan des Bürgermeisters zu leiten, wenn der Einsatz von der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr gemeinsam durchgeführt wird.
(2) Ein am Einsatzort anwesendes zuständiges ranghöheres Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde ist berechtigt, einem Einsatzleiter fachliche Anweisungen hinsichtlich der Leitung der Einsatzarbeiten zu geben oder selbst die Einsatzarbeiten zu leiten. Dies gilt sinngemäß für am Einsatzort anwesende örtlich zuständige Ortsfeuerwehrkommandanten, Gemeindefeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten oder Bezirksfeuerwehrkommandanten oder den Landesfeuerwehrkommandanten. Macht ein Ortsfeuerwehrkommandant, ein Gemeindefeuerwehrkommandant, ein Abschnittsfeuerwehrkommandant, ein Bezirksfeuerwehrkommandant oder der Landesfeuerwehrkommandant vom Weisungsrecht in den Fällen der Abs 1, 5 und 6 Gebrauch oder übernimmt er selbst die Einsatzleitung, so handelt er als Hilfsorgan des Bürgermeisters.
(3) Im Falle der Abwehr überörtlicher Gefahren (§ 1 Abs 1 erster Satz) ist der Bezirksfeuerwehrkommandant als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Leitung der Einsatzarbeiten zu übernehmen; dies gilt sinngemäß für den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Landesfeuerwehrkommandanten.
(4) Erstreckt sich eine überörtliche Gefahr (§ 1 Abs 1 erster Satz) über mehrere Feuerwehrbezirke, ist der Landesfeuerwehrkommandant als Hilfsorgan der Landesregierung - bei Waldbränden als Hilfsorgan des Landeshauptmannes - zur Aufbietung aller Feuerwehren berechtigt. Die Leitung der Einsatzarbeiten obliegt dem Landesfeuerwehrkommandanten.
(5) Bei Einsätzen in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren hat die Einsatzleitung gemeinsam durch den Kommandanten der Betriebsfeuerwehr und den nach Abs 1 bis 4 in Betracht kommenden Einsatzleiter zu erfolgen. Bei Einsätzen in Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr hat sich der nach Abs 1 bis 4 in Betracht kommende Einsatzleiter mit den Verantwortlichen des Betriebes zu beraten.
(6) Bei Einsätzen bei Waldbränden hat sich der nach Abs 1 bis 4 in Betracht kommende Einsatzleiter mit dem am Einsatzort anwesenden, nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten zuständigen Forstorgan zu beraten. Bei allen Anordnungen ist auf die möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
(7) Die Einsatzleiter sind, soweit öffentliche Interessen hiedurch nicht beeinträchtigt werden, berechtigt, Nachrichten im Wege bestehender Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung zu übermitteln, wenn dies zur wirksamen Abwehr oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist und geeignete Einrichtungen der Feuerwehr nicht in Anspruch genommen werden können.
(8) Für die Aufbietung von Personen und die Inanspruchnahme von Sachen zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes gelten - soweit es sich nicht um Katastrophen im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes handelt - die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung.
(9) Die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung über die Brandmeldung und die Brandbekämpfung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Leitung der Einsatzarbeiten
(1) Die Leitung der Einsatzarbeiten hat das am Einsatzort anwesende ranghöchste Mitglied einer Feuerwehr - sind nur Mitglieder eines Brandschutzdienstes (§ 3 Abs 4 bis 6) am Einsatzort anwesend, dessen ranghöchstes Mitglied - als Hilfsorgan des Bürgermeisters seit 31.03.2021 weggefallen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, hat der Kommandant der Berufsfeuerwehr die Einsatzarbeiten als Hilfsorgan des Bürgermeisters zu leiten, wenn der Einsatz von der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr gemeinsam durchgeführt wird.
(2) Ein am Einsatzort anwesendes zuständiges ranghöheres Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde ist berechtigt, einem Einsatzleiter fachliche Anweisungen hinsichtlich der Leitung der Einsatzarbeiten zu geben oder selbst die Einsatzarbeiten zu leiten. Dies gilt sinngemäß für am Einsatzort anwesende örtlich zuständige Ortsfeuerwehrkommandanten, Gemeindefeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten oder Bezirksfeuerwehrkommandanten oder den Landesfeuerwehrkommandanten. Macht ein Ortsfeuerwehrkommandant, ein Gemeindefeuerwehrkommandant, ein Abschnittsfeuerwehrkommandant, ein Bezirksfeuerwehrkommandant oder der Landesfeuerwehrkommandant vom Weisungsrecht in den Fällen der Abs 1, 5 und 6 Gebrauch oder übernimmt er selbst die Einsatzleitung, so handelt er als Hilfsorgan des Bürgermeisters.
(3) Im Falle der Abwehr überörtlicher Gefahren (§ 1 Abs 1 erster Satz) ist der Bezirksfeuerwehrkommandant als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Leitung der Einsatzarbeiten zu übernehmen; dies gilt sinngemäß für den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Landesfeuerwehrkommandanten.
(4) Erstreckt sich eine überörtliche Gefahr (§ 1 Abs 1 erster Satz) über mehrere Feuerwehrbezirke, ist der Landesfeuerwehrkommandant als Hilfsorgan der Landesregierung - bei Waldbränden als Hilfsorgan des Landeshauptmannes - zur Aufbietung aller Feuerwehren berechtigt. Die Leitung der Einsatzarbeiten obliegt dem Landesfeuerwehrkommandanten.
(5) Bei Einsätzen in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren hat die Einsatzleitung gemeinsam durch den Kommandanten der Betriebsfeuerwehr und den nach Abs 1 bis 4 in Betracht kommenden Einsatzleiter zu erfolgen. Bei Einsätzen in Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr hat sich der nach Abs 1 bis 4 in Betracht kommende Einsatzleiter mit den Verantwortlichen des Betriebes zu beraten.
(6) Bei Einsätzen bei Waldbränden hat sich der nach Abs 1 bis 4 in Betracht kommende Einsatzleiter mit dem am Einsatzort anwesenden, nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten zuständigen Forstorgan zu beraten. Bei allen Anordnungen ist auf die möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
(7) Die Einsatzleiter sind, soweit öffentliche Interessen hiedurch nicht beeinträchtigt werden, berechtigt, Nachrichten im Wege bestehender Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung zu übermitteln, wenn dies zur wirksamen Abwehr oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist und geeignete Einrichtungen der Feuerwehr nicht in Anspruch genommen werden können.
(8) Für die Aufbietung von Personen und die Inanspruchnahme von Sachen zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes gelten - soweit es sich nicht um Katastrophen im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes handelt - die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung.
(9) Die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung über die Brandmeldung und die Brandbekämpfung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.