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Feuerwehrübungen
(1) Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr (der Leiter eines Brandschutzdienstes, § 3 Abs 6) verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl anzuordnen und zu leiten seit 31.03.2021 weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für die Anordnung und Leitung von Feuerwehrübungen in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk oder im Landesbereich.
Feuerwehrübungen
(1) Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr (der Leiter eines Brandschutzdienstes, § 3 Abs 6) verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl anzuordnen und zu leiten seit 31.03.2021 weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für die Anordnung und Leitung von Feuerwehrübungen in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk oder im Landesbereich.