§ 47a K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 47a K-FWG

Kosten für Sachverständige

(1) Für die Inanspruchnahme eines Sachverständigendienstes - soweit es sich nicht um Leistungen für Landes- oder Gemeindebehörden im Sinne des § 19 Abs 1 lit l handelt - ist ein Entgelt zu entrichten seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Der Landesfeuerwehrausschuss hat die Höhe der für die Inanspruchnahme eines Sachverständigendienstes zu entrichtenden Entgelte nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif mit Verordnung festzusetzen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 47a K-FWG

Kosten für Sachverständige

(1) Für die Inanspruchnahme eines Sachverständigendienstes - soweit es sich nicht um Leistungen für Landes- oder Gemeindebehörden im Sinne des § 19 Abs 1 lit l handelt - ist ein Entgelt zu entrichten seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Der Landesfeuerwehrausschuss hat die Höhe der für die Inanspruchnahme eines Sachverständigendienstes zu entrichtenden Entgelte nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif mit Verordnung festzusetzen.

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