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(2) Die Kosten für die Beschaffung der für die Freiwilligen Feuerwehren (des Brandschutzdienstes) erforderlichen Ausrüstung haben - unbeschadet der Aufgabe des Landesfeuerwehrverbandes nach § 19 Abs. 1 lit. b - die Gemeinden zu tragen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ersatz der in Ausübung von Einsatzarbeiten unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Wiederinstandsetzung beschädigter Geräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände, wenn diese Kosten nicht von Schuldtragenden hereingebracht werden können.
(4) Die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der für eine Betriebsfeuerwehr erforderlichen Geräte, Alarmeinrichtungen, Löschwasserversorgungsanlagen, Dienstkleidungen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände hat der in Betracht kommende Betriebsinhaber zu tragen. Sofern Betriebsfeuerwehren außerhalb des Betriebes eingesetzt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß. Die Betriebe haben ferner die Kosten, die für die Teilnahme ihrer Feuerwehrmitglieder an Schulungen entstehen, zu tragen.
(5) Der Landesfeuerwehrverband kann mit Bescheid mittelbare oder unmittelbare Verursacher von möglichen Gefahren überörtlicher Natur zur Beitragsleistung für die Anschaffung von Geräten verpflichten, wenn ganz oder teilweise ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seinen Einrichtungen, Maßnahmen oder Unterlassungen und der erforderlichen Bereitstellung eines Gerätes besteht und vom Verursacher kein geeignetes Gerät zur Verfügung der Feuerwehr gehalten wird. Das Ausmaß der Beitragsleistung ist vom Landesfeuerwehrverband unter Ausschluß des Zivilrechtsweges entsprechend dem Ausmaß des ursächlichen Zusammenhanges zu bemessen.
(2) Die Kosten für die Beschaffung der für die Freiwilligen Feuerwehren (des Brandschutzdienstes) erforderlichen Ausrüstung haben - unbeschadet der Aufgabe des Landesfeuerwehrverbandes nach § 19 Abs. 1 lit. b - die Gemeinden zu tragen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ersatz der in Ausübung von Einsatzarbeiten unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Wiederinstandsetzung beschädigter Geräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände, wenn diese Kosten nicht von Schuldtragenden hereingebracht werden können.
(4) Die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der für eine Betriebsfeuerwehr erforderlichen Geräte, Alarmeinrichtungen, Löschwasserversorgungsanlagen, Dienstkleidungen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände hat der in Betracht kommende Betriebsinhaber zu tragen. Sofern Betriebsfeuerwehren außerhalb des Betriebes eingesetzt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß. Die Betriebe haben ferner die Kosten, die für die Teilnahme ihrer Feuerwehrmitglieder an Schulungen entstehen, zu tragen.
(5) Der Landesfeuerwehrverband kann mit Bescheid mittelbare oder unmittelbare Verursacher von möglichen Gefahren überörtlicher Natur zur Beitragsleistung für die Anschaffung von Geräten verpflichten, wenn ganz oder teilweise ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seinen Einrichtungen, Maßnahmen oder Unterlassungen und der erforderlichen Bereitstellung eines Gerätes besteht und vom Verursacher kein geeignetes Gerät zur Verfügung der Feuerwehr gehalten wird. Das Ausmaß der Beitragsleistung ist vom Landesfeuerwehrverband unter Ausschluß des Zivilrechtsweges entsprechend dem Ausmaß des ursächlichen Zusammenhanges zu bemessen.