§ 49 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 49 K-FWG

Kostentragung bei Waldbränden

(1) Der Bund hat die Kosten (Abs 2) für die Bekämpfung von Waldbränden zu tragen (§ 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948) seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Kosten nach Abs 1 umfassen die für die Hilfeleistung bei Waldbränden entstandenen Kosten, soweit sich nach § 47 nicht eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Hilfeleistung ergibt, die Kosten für die Beschaffung der ausschließlich zur Bekämpfung von Waldbränden dienenden Geräte durch Stützpunktfeuerwehren, die Kosten für den Ersatz der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung unbrauchbar gewordenen Geräte, sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Bekleidung sowie die Kosten für die Wiederinstandsetzung beschädigter Geräte, sonstiger Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Bekleidung.

(3) Der Bürgermeister einer Gemeinde mit einer Stützpunktfeuerwehr hat vor der Beschaffung von Geräten, die ausschließlich zur Bekämpfung von Waldbränden dienen, unter Anschluß des Vorschlages des Landesfeuerwehrausschusses über die erforderlichen Geräte im Wege des Landeshauptmannes eine Stellungnahme des für die Verhütung von Waldbränden zuständigen Bundesministeriums einzuholen.

(4) Der Bürgermeister hat dem Bund die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenden Kosten (Abs 2) binnen sechs Monaten nach Beendigung der Brandbekämpfungsmaßnahmen, bei der Anschaffung oder Instandsetzung von Geräten, sonstigen Ausrüstungsgegenständen einschließlich Bekleidung und Feuerwehreinrichtungen binnen sechs Monaten nach Vorliegen der Rechnung, bekanntzugeben.

(5) Der Bund hat der Gemeinde die Kosten nach Abs 4 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe zu ersetzen.

(6) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 09.04.2009 bis 31.03.2021
§ 49 K-FWG

Kostentragung bei Waldbränden

(1) Der Bund hat die Kosten (Abs 2) für die Bekämpfung von Waldbränden zu tragen (§ 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948) seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Kosten nach Abs 1 umfassen die für die Hilfeleistung bei Waldbränden entstandenen Kosten, soweit sich nach § 47 nicht eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Hilfeleistung ergibt, die Kosten für die Beschaffung der ausschließlich zur Bekämpfung von Waldbränden dienenden Geräte durch Stützpunktfeuerwehren, die Kosten für den Ersatz der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung unbrauchbar gewordenen Geräte, sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Bekleidung sowie die Kosten für die Wiederinstandsetzung beschädigter Geräte, sonstiger Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Bekleidung.

(3) Der Bürgermeister einer Gemeinde mit einer Stützpunktfeuerwehr hat vor der Beschaffung von Geräten, die ausschließlich zur Bekämpfung von Waldbränden dienen, unter Anschluß des Vorschlages des Landesfeuerwehrausschusses über die erforderlichen Geräte im Wege des Landeshauptmannes eine Stellungnahme des für die Verhütung von Waldbränden zuständigen Bundesministeriums einzuholen.

(4) Der Bürgermeister hat dem Bund die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenden Kosten (Abs 2) binnen sechs Monaten nach Beendigung der Brandbekämpfungsmaßnahmen, bei der Anschaffung oder Instandsetzung von Geräten, sonstigen Ausrüstungsgegenständen einschließlich Bekleidung und Feuerwehreinrichtungen binnen sechs Monaten nach Vorliegen der Rechnung, bekanntzugeben.

(5) Der Bund hat der Gemeinde die Kosten nach Abs 4 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe zu ersetzen.

(6) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt.

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