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(2) Die Gemeinden haben für die Reisekosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren oder des Brandschutzdienstes an Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule entstehen. Für die Teilnahme an diesen Schulungsveranstaltungen ist ein Auslagenersatz zu leisten, der pro Tag der Tagesgebühr eines Landesbeamten nach den dienstrechtlichen Vorschriften für eine Dienstreise in der Dauer von mehr als zwölf Stunden, erhöht um 75 v. H., entspricht.
(2) Die Gemeinden haben für die Reisekosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren oder des Brandschutzdienstes an Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule entstehen. Für die Teilnahme an diesen Schulungsveranstaltungen ist ein Auslagenersatz zu leisten, der pro Tag der Tagesgebühr eines Landesbeamten nach den dienstrechtlichen Vorschriften für eine Dienstreise in der Dauer von mehr als zwölf Stunden, erhöht um 75 v. H., entspricht.